Koenigsbrunner Zeitung

Riskantes Unterfange­n

- VON SABINE MEUTER

Der Vermieter weiß nichts vom Mitbewohne­r? Kommt das raus, droht die Kündigung. Doch es gibt Ausnahmen

Wer beruflich für ein Jahr ins Ausland geht, muss seine Mietwohnun­g nicht gleich kündigen. Grundsätzl­ich kann die Wohnung auch auf Zeit untervermi­etet werden. Wichtig dabei: Es muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Dieser muss auch immer gefragt werden, wenn ein Mieter einen Dritten umsonst in der Wohnung oder Teilen davon einziehen lassen will.

Hält er sich nicht an diese gesetzlich­e Vorgabe, dann ist im Juristende­utsch von „unerlaubte­r Gebrauchsü­berlassung“die Rede. Das kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Aber nicht immer muss man sich grünes Licht vom Vermieter geben lassen, wenn man jemanden in seiner Wohnung aufnimmt. „Keine Erlaubnis ist nötig beim Einzug des Ehe- oder des gesetzlich anerkannte­n Lebenspart­ners, außerdem bei sehr nahen Angehörige­n wie Kindern und Eltern“, sagt die Berliner Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann. Gleiches gilt für Hausangest­ellte und Pflegepers­onal.

Besucher können ebenfalls jederzeit ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenomme­n werden – vorausgese­tzt, sie bleiben dort nicht länger als sechs bis acht Wochen. Darauf weist Julia Wagner von Haus & Grund Deutschlan­d hin. Bei Au-pairs indes ist ein längerer Besuch anerkannt, genehmigun­gspflichti­g ist das nicht. In jedem Fall ist es aber fair, dem Vermieter formlos mitzuteile­n, wer über längere Zeit mit dem Mieter in der Wohnung lebt. Dann kann er das bei der Nebenkoste­nabrechnun­g berücksich­tigen.

Grundsätzl­ich muss der Mieter ein „berechtigt­es Interesse“am Untervermi­eten, Zwischenve­rmieten oder am Gratis-Wohnen eines Dritten in seinen Räumen haben. An einer Zustimmung kommt der Vermieter in den allermeist­en Fällen nicht vorbei.

Ein Beispiel ist der Einzug des neuen Partners. Hier müsse der Vermieter zwar erst Ja sagen, erklärt Rolf Janßen vom Mieterschu­tzverein in Frankfurt. In aller Regel wird dem Mieter hier aber ein berechtigt­es Interesse zugestande­n. Das darf aber erst nach Abschluss des Mietvertra­gs entstanden sein. Und es müssen nicht immer familiäre Aspekte sein. „Es können zum Beispiel wirtschaft­liche Gründe sein, die einen arbeitslos gewordenen Mieter zur Untervermi­etung eines Teils seiner Wohnung veranlasse­n“, erklärt Heilmann, die auch Mitglied im Geschäftsf­ührenden Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) ist.

Nur in Ausnahmefä­llen kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermi­etung ablehnen. Das ist etwa der Fall, wenn der Lebensgefä­hrte noch ein Kind mitbringt, die Wohnung für drei Personen jedoch zu klein ist und es somit zu einer Überbelegu­ng kommt. Er kann auch dann Nein sagen, wenn der potenziell­e Untermiete­r den Hausfriede­n beeinträch­tigen könnte.

Setzt sich der Mieter über das Verbot hinweg und holt sich einen Untermiete­r in die Wohnung, kann der Vermieter aber nicht gleich fristlos kündigen. „Der Vermieter muss zunächst eine Abmahnung ausspreche­n und eine angemessen­e Frist zur Beendigung des Untermietv­ertragsver­hältnisses stellen“, so Janßen. Lebt der Untermiete­r nach Ablauf der Frist immer noch in der Wohnung, kann der Vermieter fristlos kündigen. Hat Letzterer aber zu Unrecht eine Untervermi­etung abgelehnt, dann kann der Mieter Schadeners­atz in Höhe der entgangene­n Untermiete geltend machen.

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Foto: contrastwe­rkstatt, Fotolia.com Mit dem Einzug des neuen Partners in die Mietwohnun­g muss der Vermieter einverstan­den sein. Das ist in der Regel aber kein Problem – denn es gilt als berechtigt­es Interesse.

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