Koenigsbrunner Zeitung

Wenn der Vater des Kindes unbekannt ist

-

Eine Frau macht Urlaub auf Mallorca. Neun Monate nach einer Affäre kommt ein Kind zur Welt. Doch sie kennt vom Papa nur einen Vornamen: „Michael“

Das Frühjahr ist eine gute Zeit, sich zu verlieben. Geht aus der Affäre später ein Kind hervor, hat die Mutter aber nicht immer die Möglichkei­t, den Namen des Vaters zu erfahren, wie ein ungewöhnli­cher Fall zeigt. Eine junge Frau hatte vier Frühlingst­age auf Mallorca mit einem Mann im Hotel verbracht. Neun Monate später kam ein Sohnemann zur Welt. Nur kannte sie den Namen des Vaters nicht. Es war anscheinen­d eine Urlaubsaff­äre. Die Mutter verlangte von der Hotelleitu­ng den vollen Namen des Mannes. Sie habe nach dem Bundesdate­nschutzges­etz Anspruch darauf, da es um wichtige Unterhalts­ansprüche gegen den „VierTages-Partner“gehe und sie nur den Vornamen „Michael“kenne.

Das Amtsgerich­t München setzte aber die informatio­nelle Selbstbest­immung des Mannes und seinen Schutz auf Privat- und Intimsphär­e vor den Kindesunte­rhalt. Es stellte sich heraus, dass zu der infrage kommenden Zeit vier Gäste des Hotels diesen Vornamen trugen. Deswegen habe sich die Hotelleitu­ng richtig verhalten, indem sie die Gästeliste nicht preisgab. Das Recht der Männer auf Achtung der Privatund Intimsphär­e überwiege den Unterhalts­interessen der Frau. Es bestünde außerdem die Gefahr, dass Daten ins Blaue hinaus übermittel­t würden. Das insbesonde­re deswegen, weil nur der Vorname (wahrschein­lich) bekannt war – und die Etage, auf der sich das Liebesnest befand (AmG München, 191 C 521/16).

Wie urteilen Gerichte in ähnlichen Fällen? Um einen „Auskunftsa­nspruch“nach einer „erfolgreic­hen Empfängnis“ging es auch dessen Daten. Das Gericht machte ihm jedoch klar, dass das nicht so einfach ist. Denn der Mann hatte bis dato seine Vaterschaf­t nicht gerichtlic­h angefochte­n – trotz des Abstammung­sgutachten­s, das ihn nicht als biologisch­en Vater auswies. Also gelte der betrogene ExEhemann weiterhin als rechtliche­r Vater. Eine anderweiti­ge gerichtlic­he Feststellu­ng der Vaterschaf­t kommt nicht in Betracht, da ein Vaterschaf­ts-Feststellu­ngsantrag eine ungeklärte Vaterschaf­t voraussetz­t. Es darf kein anderer Mann kraft Gesetzes als Vater des Kindes gelten. Ist das doch der Fall, müsse zunächst diese Scheinvate­rschaft durch Vaterschaf­tsanfechtu­ng beseitigt werden (Thüringer OLG, 1 WF 353/10).

 ?? Foto: Oksana Bratanova, Fotolia ?? Ungeklärte Elternscha­ft beschäftig­t mer wieder die Gerichte. im
Foto: Oksana Bratanova, Fotolia Ungeklärte Elternscha­ft beschäftig­t mer wieder die Gerichte. im
 ??  ?? Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.
Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany