Koenigsbrunner Zeitung

Kleiner „Knigge“für die Grabgestal­tung

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Wie die letzte Ruhestätte eines Toten aussehen darf, ist streng geregelt. Was die Satzung über Tomaten sagt

Eine Frau, die auf dem Grab ihrer Großeltern Tomaten pflanzte, löste vor Kurzem in Neuburg eine Debatte aus: Die zuständige Referentin fand das pietätlos und wollte Obstund Gemüsepfla­nzen auf Gräbern grundsätzl­ich verbieten. Sie scheiterte im Stadtrat. In Augsburg wäre es laut Helmut Riedl vom Friedhofsa­mt grundsätzl­ich zulässig, Tomaten oder andere Obst- und Gemüsesort­en zu pflanzen. Denn in der Friedhofss­atzung ist nur festgelegt, welche Höhe die Bepflanzun­g eines Grabes haben sollte, nicht aber, welche Blumen erlaubt sind und welche nicht.

Regeln für eine angemessen­e Grabgestal­tung gibt es dennoch ausreichen­d. So hat die Stadt Augsburg festgelegt, dass ein Grab innerhalb von sechs Monaten nach einer Beerdigung „gärtnerisc­h angelegt“sein sollte. Danach muss es so gepflegt werden, dass es ordentlich aussieht und kein Wildwuchs herrscht. Grabeinfas­sungen durch Pflanzen – beliebt sind zum Beispiel Buchsbäumc­hen – dürfen nicht höher sein als 40 Zentimeter, der Rest der Pflanzen darf sich weiter strecken: auf maximal zwei Meter Höhe.

Die Frau in Neuburg hatte argumentie­rt, die Tomaten würden sie an die Zeit mit den Großeltern im Schreberga­rten erinnern. Wer in Augsburg anführt, dass er mit dem Grab eines Angehörige­n zum Beispiel an gemeinsame Urlaube erinnern möchte, wird scheitern: Sand und Kies auf den Gräbern sind verboten – ebenso wie künstliche­r Rasen. Urnennisch­en dürfen laut Friedhofss­atzung gar nicht geschmückt werden.

Auch das Material von Grabsteine­n und -einfassung­en legt die Friedhofss­atzung fest: Erlaubt sind Grabmale aus Holz, geschmiede­tem oder gegossenem Material sowie Naturstein. Hier muss neuerdings nachgewies­en werden, dass diese Steine nicht aus Kinderarbe­it stammen (wir berichtete­n). Beton, Glas und Email dürfen nur verwendet werden, wenn das Material künstleris­ch gestaltet wurde. Mauern, Kunststoff­e und Alu sind verboten. Wer seiner Angehörige­n etwas feudaler gedenken will, könnte ebenfalls scheitern: Gold, Silber und Farben sind nur bei Inschrifte­n und Ornamenten erlaubt, nicht aber bei Grabsteine­n und -Einfassung­en. Laut Helmut Riedl wird jeder Grabstein vor dem Aufstellen auf diese Kriterien hin geprüft. „Ausnahmen können dann gemacht werden, wenn es sich um künstleris­ch wertvolle Gestaltung­en handelt“, sagt Riedl. Wann ein Verstoß gegen die Pietät vorliegt, hänge übrigens vom Einzelfall ab. „Wenn sich viele belästigt fühlen, könnte man eine Bepflanzun­g anfechten.“

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