Koenigsbrunner Zeitung

Was passiert mit den Daten?

Das digitale Erbe gewinnt zunehmend an Bedeutung

- VON JANA KORCZIKOWS­KI

Früher war die Frage, was mit dem Nachlass passiert, einfacher zu beantworte­n. Wenn beispielsw­eise Oma oder Opa verstarben, durften die Erben, meist Familienmi­tglieder, auch entscheide­n, was mit persönlich­en Gegenständ­en passiert. Sollen die alten Briefe auf dem Dachboden weggeworfe­n oder aufgehoben werden? Es war freilich erlaubt, sie zu öffnen, wenn es der Verstorben­e nicht im Testament untersagt hat. Bei Briefen auf Papier ist das auch noch heute so, aber wie sieht es zum Beispiel mit elektronis­cher Post, also den E-Mails des Verstorben­en aus? Was passiert mit Profilen in sozialen Netzwerken? In der modernen Zeit ist das Internet allgegenwä­rtig, beinahe jeder ist online und dort mehr oder weniger aktiv. Doch dürfen die Erben einfach auf den digitalen Nachlass zugreifen? Die rechtliche Lage ist umstritten. Einige befürworte­n die Vererbung digitaler Daten. Sie argumentie­ren unter anderem mit Artikel 1967 des Bundesgese­tzbuches. Laut diesem haben „Erben berechtigt­es Interesse daran, Zugang zu den Daten des Verstorben­en zu erhalten, da sie die Pflicht zur ordnungsge­mäßen Nachlassve­rwaltung und -abwicklung trifft“. Ebenso wird damit argumentie­rt, dass der E-Mail-Verkehr des Verstorben­en etwa noch auf offene Rechnungen überprüft werden muss. In den USA gibt es bereits zahlreiche digitale Nachlassve­rwalter. In Deutschlan­d entstehen ebenfalls nach und nach solche Unternehme­n. Auch Bestattung­sunternehm­en haben aufgerüste­t und bieten vermehrt entspreche­nde Leistungen an. Es wird beispielsw­eise geprüft, in welchen Portalen der Verstorben­e registrier­t war.

Frühzeitig Vertraute beauftrage­n

Ratsam ist, bereits zu Lebzeiten die Handhabung mit seinen Daten zu regeln. Am besten beauftragt man dazu eine Person seines Vertrauens, zum Beispiel ein Familienmi­tglied, dem man alle Konten mitsamt Passwörter­n auflistet. Dabei ist es wichtig, diese Liste zu pflegen und mit neuen Accounts zu erweitern. Die Vollmacht muss handschrif­tlich verfasst sein. Es sollte abgesproch­en werden, ob beispielsw­eise im sozialen Netzwerk eine Trauermeld­ung geschaltet wird oder alle Profildate­n gelöscht werden sollen. Dabei ist es sehr wichtig, gewissenha­ft mit den sensiblen Daten umzugehen. Chatverläu­fe oder E-MailVerkeh­r betreffen nicht nur die verstorben­e Person, sondern auch den Gesprächsp­artner. Es sollte im digitalen Testament geklärt sein, ob und welche Gespräche eingesehen werden dürfen. An Dritte sollten sie in keinem Fall weitergege­ben werden. Bei Fragen zum digitalen Nachlass helfen die örtlichen Bestattung­sunternehm­en gerne weiter. Auch der Ratgeber „Das Leben regeln“vom Verlag der Augsburger Allgemeine­n liefert zum Thema Nachlass wertvolle Informatio­nen, Tipps und Checkliste­n.

O„Das Leben regeln“: Wissen für die Praxis Ratgeber von Gerhard Zieseniss, für 9,95 Euro erhältlich unter www.augsburger allgemeine.de/ shop

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Foto: sdecoret, Fotolia.com Es ist sinnvoll, zu Lebzeiten zu klären und niederzusc­hreiben, was mit dem digitalen Nachlass geschieht. So gelangen sensible Daten nicht in falsche Hände.

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