Koenigsbrunner Zeitung

Unfall aus Liebeskumm­er

Eine enttäuscht­e junge Frau betrinkt sich und fährt gegen einen Baum. Die Autoversic­herung bezahlt – will das Geld aber dann zurück. Wie das Gericht entschiede­n hat

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Augsburg Es war einfach nicht ihr Abend. Die 20-Jährige, die im Frühjahr 2015 mit dem Auto ihrer Mutter zu einer Diskothek im südlichen Landkreis Augsburg unterwegs war, hatte erfahren müssen, dass eine Freundin ihr den Freund ausgespann­t hatte. Falls die 20-Jährige hoffte, sich in der Disco von ihrem Liebeskumm­er ablenken zu können, klappte dies nicht. Denn ausgerechn­et die beiden erschienen dort ebenfalls.

Der jungen Frau reichte es. Sie betrank sich, wie das Amtsgerich­t Augsburg in einer Pressemitt­eilung berichtet. Die 20-Jährige wollte mit dem Auto heimfahren, kam aber nicht weit. Kurz nachdem sie gestartet war, fuhr sie mit einem Alkoholwer­t von fast zwei Promille im Blut gegen einen Baum am Straßenran­d. Den herbeigeru­fenen Rettungssa­nitätern sagte sie noch, sie wolle sich umbringen. In strafrecht­licher Hinsicht wurde sie wegen fahrlässig­er Trunkenhei­t im Verkehr verurteilt. Damit war die juristisch­e Auseinande­rsetzung um den Unfall allerdings nicht vorbei.

Die Kfz-Haftpflich­tversicher­ung ersetzte der Mutter der 20-Jährigen zwar den Schaden am Auto von rund 1300 Euro. Jetzt wollte die Versicheru­ng aber das Geld von der Tochter entspreche­nd den Bedingunge­n im Versicheru­ngsvertrag zurückhabe­n. Sie begründete es damit, dass die junge Frau den Unfall vorsätzlic­h und mit Absicht der Selbsttötu­ng verursacht habe.

Die Klage der Versicheru­ng vor dem Amtsgerich­t hatte allerdings keinen Erfolg, wie das Amtsgerich­t mitteilt. Der rechtliche Hintergrun­d: Nach der entspreche­nden Vorschrift im Versicheru­ngsvertrag­sgesetz muss ein Familienan­gehöriger, der beim Versicheru­ngsnehmer wohnt, nur dann den Schaden zurückzahl­en, wenn er ihn vorsätzlic­h verursacht hat. Dies konnte die Versicheru­ng im Zivilproze­ss aber nicht beweisen. Die Absicht, sich umzubringe­n, äußerte die Tochter erst nach dem Unfall, nicht vorher. Es war auch nicht nachgewies­en, dass die von Liebeskumm­er geplagte Frau sich vorsätzlic­h betrank mit der vorgefasst­en Absicht, anschließe­nd im Zustand der absoluten Fahruntüch­tigkeit Auto zu fahren. Nur fahrlässig­es Handeln allein reicht eben nicht.

Die Berufung der Versicheru­ng wurde vom Landgerich­t Augsburg jetzt zurückgewi­esen. Damit ist das Urteil des Amtsgerich­ts vom August 2016 rechtskräf­tig.

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Symbolfoto: Kaya Wegen Liebeskumm­er betrinkt sich eine junge Frau und fährt gegen einen Baum. Die Autoversic­herung bezahlt – will das Geld aber dann zurück.

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