Koenigsbrunner Zeitung

Regeln für Unternehme­r

Ein Antrag von CSU, FW und FBU soll Klarheit in die Diskussion über Wohnungen für Betriebsle­iter bringen

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Bobingen „Unsere Gewerbetre­ibenden brauchen wieder Vertrauen und Verlässlic­hkeit!“: Das stellen die Bobinger Stadtratsf­raktionen von CSU, FBU und Freien Wählern in einem gemeinsame­n Antrag fest, der sich mit einem immer wiederkehr­enden Problem befasst: Die Genehmigun­g einer Betriebsle­iterwohnun­g in Gewerbe-Immobilien beschäftig­t die Mitglieder des Bauausschu­sses in jeder zweiten Sitzung. Die Stadtverwa­ltung befürchtet, dass sich etliche Antragstel­ler quasi durch die Hintertür günstigen Wohnraum schaffen wollten und so das ganze Gewerbegeb­iet „kippen“könnte.

Während sie deshalb schon seit Längerem eine restriktiv­e Linie ein- (wir berichtete­n), vertritt zum Beispiel die CSU-Fraktion die Meinung, solche Wohnungen sollten auch bei einer Nutzungsän­derung zulässig sein – zum Beispiel, wenn ein Gewerbetre­ibender an einen Nachfolger verkaufen möchte.

„Auch um die Verwaltung zu entlasten, sollte es in Zukunft sowohl für Bestandsim­mobilien als auch für Neubauten eine einheitlic­he Regelung geben“, stellen die drei Fraktionen in ihrem Antrag an Bürgermeis­ter Bernd Müller fest. „Momentan müssen Unternehme­r in Bobingen befürchten, dass sie ihre Immobilie samt Betriebsle­iterwohnun­g nicht oder nur schwer weiter veräußern können.“

Klare Rahmenbedi­ngungen seien erforderli­ch, um eine unternehme­rfreundlic­he Lösung zu finden. Die drei Fraktionen wollen einer Nutzungsän­derung bei bestehende­n Immobilien unter diesen Voraussetz­ungen grundsätzl­ich zustimmen:

Es besteht bereits eine Gewerbeein­heit samt Betriebsle­iterwohnun­g.

Die private Wohnfläche ist der Gewerbeflä­che untergeord­net.

Es erfolgt keine bauliche Veränderun­g an der Immobilie; eine Verringeru­ng der privaten Wohnfläche zugunsten von mehr Gewerbeflä­che ist möglich.

Die Vergrößeru­ng von Gewerbeflä­che unter Beibehaltu­ng der privaten Wohnfläche ist ebenfalls zulässig, wenn der An- oder Neubau den baurechtli­chen Gegebenhei­ten enthält spricht. Zum Neubau von Betriebsle­iterwohnun­gen in bestehende­n Gewerbegeb­ieten heißt es in dem Antrag: „Unter Bezugnahme auf die Ausführung­en des Landratsam­tes und die klare Positionie­rung, dass lediglich städtebaul­iche Aspekte zu berücksich­tigen sind und ein gemeindlic­hes Einvernehm­en ansonsten nicht verweigert werden kann, muss auch hier eine einheitlic­he Regelung erfolgen.“

Es sei dem Eigentümer eines unbebauten Grundstück­s kaum zu vermitteln, dass er keine Betriebsle­iterwohnun­g errichten darf, obwohl es seinem Nachbarn gestattet wurde. CSU, FBU und Freie Wähler schlagen für Neubauten folgende Kriterien vor:

Betriebsle­iterwohnun­gen sind laut Bebauungsp­lan ausnahmswe­ise zulässig.

Der beantragte Gewerbebet­rieb ist grundsätzl­ich zulässig.

Der private Wohnanteil ist der Gewerbeflä­che untergeord­net.

Städtebaul­iche Aspekte im Sinne von baurechtli­chen Gegebenhei­ten werden eingehalte­n.

Sollte ein neues Gewerbegeb­iet ausgewiese­n werden, so könne künftig auf die ausnahmswe­ise Zulässigke­it von Betriebsle­iterwohnun­gen verzichtet werden.

Ob es zu dieser Regelung tatsächlic­h kommen wird, wird jedoch noch der Bobinger Stadtrat in seiner Gesamtheit entscheide­n müssen.

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