Regeln für Unternehmer
Ein Antrag von CSU, FW und FBU soll Klarheit in die Diskussion über Wohnungen für Betriebsleiter bringen
Bobingen „Unsere Gewerbetreibenden brauchen wieder Vertrauen und Verlässlichkeit!“: Das stellen die Bobinger Stadtratsfraktionen von CSU, FBU und Freien Wählern in einem gemeinsamen Antrag fest, der sich mit einem immer wiederkehrenden Problem befasst: Die Genehmigung einer Betriebsleiterwohnung in Gewerbe-Immobilien beschäftigt die Mitglieder des Bauausschusses in jeder zweiten Sitzung. Die Stadtverwaltung befürchtet, dass sich etliche Antragsteller quasi durch die Hintertür günstigen Wohnraum schaffen wollten und so das ganze Gewerbegebiet „kippen“könnte.
Während sie deshalb schon seit Längerem eine restriktive Linie ein- (wir berichteten), vertritt zum Beispiel die CSU-Fraktion die Meinung, solche Wohnungen sollten auch bei einer Nutzungsänderung zulässig sein – zum Beispiel, wenn ein Gewerbetreibender an einen Nachfolger verkaufen möchte.
„Auch um die Verwaltung zu entlasten, sollte es in Zukunft sowohl für Bestandsimmobilien als auch für Neubauten eine einheitliche Regelung geben“, stellen die drei Fraktionen in ihrem Antrag an Bürgermeister Bernd Müller fest. „Momentan müssen Unternehmer in Bobingen befürchten, dass sie ihre Immobilie samt Betriebsleiterwohnung nicht oder nur schwer weiter veräußern können.“
Klare Rahmenbedingungen seien erforderlich, um eine unternehmerfreundliche Lösung zu finden. Die drei Fraktionen wollen einer Nutzungsänderung bei bestehenden Immobilien unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich zustimmen:
Es besteht bereits eine Gewerbeeinheit samt Betriebsleiterwohnung.
Die private Wohnfläche ist der Gewerbefläche untergeordnet.
Es erfolgt keine bauliche Veränderung an der Immobilie; eine Verringerung der privaten Wohnfläche zugunsten von mehr Gewerbefläche ist möglich.
Die Vergrößerung von Gewerbefläche unter Beibehaltung der privaten Wohnfläche ist ebenfalls zulässig, wenn der An- oder Neubau den baurechtlichen Gegebenheiten enthält spricht. Zum Neubau von Betriebsleiterwohnungen in bestehenden Gewerbegebieten heißt es in dem Antrag: „Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landratsamtes und die klare Positionierung, dass lediglich städtebauliche Aspekte zu berücksichtigen sind und ein gemeindliches Einvernehmen ansonsten nicht verweigert werden kann, muss auch hier eine einheitliche Regelung erfolgen.“
Es sei dem Eigentümer eines unbebauten Grundstücks kaum zu vermitteln, dass er keine Betriebsleiterwohnung errichten darf, obwohl es seinem Nachbarn gestattet wurde. CSU, FBU und Freie Wähler schlagen für Neubauten folgende Kriterien vor:
Betriebsleiterwohnungen sind laut Bebauungsplan ausnahmsweise zulässig.
Der beantragte Gewerbebetrieb ist grundsätzlich zulässig.
Der private Wohnanteil ist der Gewerbefläche untergeordnet.
Städtebauliche Aspekte im Sinne von baurechtlichen Gegebenheiten werden eingehalten.
Sollte ein neues Gewerbegebiet ausgewiesen werden, so könne künftig auf die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen verzichtet werden.
Ob es zu dieser Regelung tatsächlich kommen wird, wird jedoch noch der Bobinger Stadtrat in seiner Gesamtheit entscheiden müssen.