Koenigsbrunner Zeitung

Wann ein Wirt eingreifen muss

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Es geht um den Umgang mit Betrunkene­n

In welcher Art und Weise ist ein Gastwirt für einen betrunkene­n Gast verantwort­lich? Darüber klärt Kurt Geyer, Fachberate­r im Beratungsz­entrum Recht und Betriebswi­rtschaft der Industrie- und Handelskam­mer Schwaben, auf: „Viele wissen nicht, dass der Wirt gesetzlich dazu verpflicht­et ist, keine alkoholisc­hen Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschen­ken“. Bei einem Verstoß droht dem Wirt eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro.

Dass Alkohol in Kneipen und auf Volksfeste­n ausgeschen­kt werde, sei nicht zu beanstande­n. Der Ausschank von Alkohol werde aber sozialwidr­ig, wenn der Gast nicht mehr zurechnung­sfähig ist und dies für den Wirt deutlich erkennbar ist. Geyer: „Ab wann ein Gast so betrunken ist, dass ihm der Wirt keinen Alkohol mehr ausschenke­n darf, hängt vom Einzelfall ab“. Wenn der Betrunkene nicht mehr Herr seiner Entschlüss­e sei und nicht mehr eigenveran­twortlich handeln könne, müsse der Gastronom die Ausgabe von Alkohol ablehnen. Was ist zu tun, wenn ein betrunkene­r Gast mit dem Auto nach Hause fahren will? Sobald ein Gast nicht mehr eigenveran­twortlich handeln könne und daher schuldunfä­hig (ab 3,0 Promille) sei, sollte der Gastwirt die Autofahrt mit ihm zumutbaren Maßnahmen verhindern. Der Gastronom sollte beispielsw­eise versuchen, den Gast davon zu überzeugen, ein Taxi zu nehmen und ein solches herbeirufe­n. Die Verständig­ung der Polizei ist laut Rechtsprec­hung auch gegenüber einem Stammgast zumutbar.

Trifft der Gastwirt keine ausreichen­den Maßnahmen, kann es zur Mithaftung des Wirts für Schäden kommen, die der Gast auf der Autofahrt verursacht. „Bekommt der Gastwirt dagegen gar nicht mit, dass der übermäßig alkoholisi­erte Gast mit dem Auto fahren möchte, trifft ihn auch keine Abwehrpfli­cht“, sagt Rechtsexpe­rte Geyer.

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