Hartmann will Grüne anführen
Wird Landsberger Spitzenkandidat?
München Ludwig Hartmann, der Co-Fraktionschef der Grünen im Landtag, will sich um das Amt des männlichen Spitzenkandidaten seiner Partei für die Landtagswahl 2018 bewerben. Das bestätigte der 39-Jährige aus Landsberg am Lech gestern auf Nachfrage. Hartmann ist damit der Erste, der bei den Grünen seinen Hut in den Ring wirft.
Als möglicher Gegenkandidat gilt der Allgäuer Landtagsabgeordnete und Fraktionsgeschäftsführer der Grünen, Thomas Gehring. Der 59-Jährige will sich aber erst erklären, wenn entschieden ist, ob er im Stimmkreis Sonthofen-Lindau als Direktkandidat nominiert wird. „Das gebietet der Respekt vor der Basis“, sagte Gehring. Bei den Frauen gilt es als wahrscheinlich, dass die Münchnerin Katharina Schulze, 32, als einzige Kandidatin ins Rennen geht. Schulze wurde erst im Februar als Nachfolgerin von Margarete Bause zur Co-Fraktionschefin der Grünen im Landtag gewählt.
Die Spitzenkandidaten der Grünen werden erstmals in Bayern in einer Urwahl durch die Parteimitglieder bestimmt. Die Bewerbungsfrist läuft bis 20. November. Danach wollen sich die Kandidatinnen und Kandidaten in einer „Roadshow“der Basis vorstellen. Die Urwahl soll im Januar stattfinden. Bad Wörishofen Wochenlang hatte Ingrid Millgramm aus Bad Wörishofen (Kreis Unterallgäu) auf Gnade gehofft – jetzt ist ihre letzte Hoffnung geplatzt und sie muss ihre neunmonatige Haftstrafe antreten. Die 84-Jährige, die als „Oma Ingrid, die vor Hunger klaute“bundesweit bekannt wurde, war wegen Ladendiebstahls in fünf Fällen verurteilt worden, und weil sie auch ihre Bewährungsauflagen nicht bezahlen konnte, drohte ihr sogar eine Gefängnisstrafe. Bis zuletzt hatte auch ihre Rechtsanwältin darauf vertraut, dass das Justizministerium im letzten Moment noch „Gnade vor Recht“ergehen lässt. Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft München hat dies jetzt jedoch abgelehnt.
Oberstaatsanwalt Joachim Ettenhofer, Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft München, erklärt diese Entscheidung so: „Gnadenerweise haben besonderen Ausnahmecharakter. Sie kommen in der Regel nur dann in Betracht, wenn ganz besondere und derart schwerwiegende Umstände vorliegen, dass andere Strafzwecke wie die Schuld des Täters, die Verteidigung der Rechtsordnung, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens und die Wirkung der Bestrafung auf Dritte diesen gegenüber zurücktreten.“
Das Gnadenverfahren könne also nicht dazu dienen, rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zu korrigieren. Ausnahmsweise könne ein Gnadenerweis dann in Erwägung gezogen werden, wenn neue, erhebliche Umstände eingetreten sind, die von dem zuständigen Gericht nicht berücksichtigt werden konnten und die eine Vollstreckung im Verhältnis