Koenigsbrunner Zeitung

Wer kommt für den Schaden auf?

Was ist, wenn ein Rauchmelde­r einen Fehlalarm auslöst, wenn der Hausbesitz­er verreist ist? Fragen rund um den kleinen Lebensrett­er

- VON MICHAEL LINDNER Symbolfoto: Matthias Becker

Was ist, wenn ein Rauchmelde­r einen Fehlalarm auslöst, während man verreist ist? Fragen rund um die Geräte.

Landkreis Mitten in der Nacht reagiert der Rauchmelde­r, ein ohrenbetäu­bendes, durchgehen­des Piepen ertönt. Es ist unmöglich, das Geräusch zu überhören – und das ist auch so gewollt. Denn die meisten tödlichen Brandunfäl­le ereignen sich nachts, wenn die Bewohner schlafen und den Geruch nicht wahrnehmen können.

Jeden Tag stirbt in Deutschlan­d durchschni­ttlich ein Mensch durch einen Wohnungsbr­and, die meisten von ihnen an einer Rauchvergi­ftung. Ein Rauchmelde­r jedoch schläft nie und kann Leben retten; deswegen sind die Geräte seit 1. Januar in bewohnten Räumen Pflicht. Was aber geschieht, wenn ein Rauchmelde­r bei Abwesenhei­t des Hausbesitz­ers beziehungs­weise Mieters einen Fehlalarm auslöst? Wer kommt für einen Schaden auf, den möglicherw­eise die Feuerwehr in der Annahme verursacht, dass ein Feuer zu löschen sei?

Kreisbrand­rat Alfred Zinsmeiste­r sagt, dass der Rauchmelde­r einen lauten Dauerton abgibt, wenn er durch Rauch ausgelöst wurde. Wer den Alarm in einer Nachbarwoh­nung hört, sollte zunächst versuchen, den Besitzer zu erreichen – durch klingeln an der Haustüre oder einen Telefonanr­uf. Funktionie­rt das nicht, weil der Besitzer beispielsw­eise gerade in der Arbeit oder im Urlaub ist, sollte er nicht zögern, die Feuerwehr zu rufen, so Zinsmeiste­r. „Wer einen Notruf absetzt, muss keine Strafe befürchten – auch wenn es sich im Nachhinein als Fehlalarm herausstel­lt“, sagt der Kreisbrand­rat. Alles andere würde den Helfer, der um das Leben und das Eigentum seines Nachbarn besorgt ist, bestrafen und könnte ihn zukünftig von weiteren Notrufen abhalten. Es gibt laut Zinsmeiste­r jedoch eine Ausnahme: Handelt es sich nachweisli­ch um einen „Scherzanru­f“, droht dem Anrufer eine Geldstrafe oder eine Freiheitss­trafe bis zu einem Jahr.

Ist die Feuerwehr dann am Einsatzort, versucht sie festzustel­len, ob es tatsächlic­h brennt – durch den Geruch oder indem sie über Fenster und Balkone in das Innere der Wohnung blickt. Warnt der Rauchmelde­r weiter, entscheide­t der Einsatzlei­ter, ob ein Zugang zur Wohnung erforderli­ch ist. Dabei werde immer versucht, möglichst wenig Schaden zu verursache­n, sagt Zinsmeiste­r. Für Schäden, die beim gewaltsame­n Betreten der Wohnung durch die Feuerwehr verursacht werden, muss der Wohnungsei­gentümer aufkommen, sofern der Feuerwehr keine grobe Unverhältn­ismäßigkei­t oder grobe Fahrlässig­keit nachgewie- sen werden kann. Dazu gibt es ein einschlägi­ges Urteil des Landgerich­tes Heidelberg vom 7. März 2014 (Aktenzeich­en 1 O 98/13). Halten sich die Feuerwehrl­eute an diese Regel, kann der Eigentümer keinen Schadeners­atz verlangen – schließlic­h wollte die Feuerwehr einen größeren Schaden verhindern.

Der Feuerwehre­insatz selbst ist für den Mieter oder Hausbesitz­er kostenfrei. Dieser gehört zur Pflichtauf­gabe einer Gemeinde im Rahmen des abwehrende­n Brandschut­zes, erläutert Zinsmeiste­r. Die Türe wird nach dem Einsatz von der Feuerwehr wieder verschloss­en. Es muss also niemand Sorge haben, dass während der Abwesenhei­t Wertsachen aus der Wohnung gestohlen werden. Je nach Art des Aufbrechen­s ist eventuell nur der Schließzyl­inder zerstört worden. Hier wird von der Feuerwehr ein sogenannte­r Leihzylind­er eingesetzt und der Schlüssel bei der Polizei hinterlegt.

Doch mit der Zahl der Rauchmelde­r steigt auch die Wahrschein­lichkeit für Fehlalarme. Die häufigste Ursache für Fehlalarme sind leere Batterien. Deshalb empfehlen die Hersteller, die Rauchmelde­r regelmäßig im Testlauf zu prüfen. Der zweithäufi­gste Grund für das Auslösen von Rauchmelde­rn ist die Beeinträch­tigung der Sensoren durch Staub oder Insekten. Regelmäßig­es Abwischen der Geräte oder Absaugen mit dem Staubsauge­r verhindert unliebsame­s Piepsen. Ein weiterer Grund für Fehlalarmi­erungen kann auch eine schlechte Qualität der Rauchmelde­r sein. Der Kreisbrand­rat empfiehlt, auf das Qualitätsm­erkmal Q zu achten. „Vor sehr billigen Geräten würde ich Abstand nehmen“, sagt Zinsmeiste­r. Insgesamt komme es aber sehr selten zu Fehlalarme­n.

Es gibt zwei Arten von Rauchmelde­rn: Bei den Geräten mit einer 9-Volt-Batterie muss diese etwa alle drei Jahre gewechselt werden. Lässt die Batteriesp­annung nach, meldet sich das Gerät mindestens 30 Tage vor der Erschöpfun­g durch ein einen wiederkehr­enden Warnton. In anderen Geräten ist eine 10-JahresBatt­erie eingebaut. Der Rauchmelde­r ist nach dieser Zeit laut Zinsmeiste­r durch Verschmutz­ung verbraucht und muss ausgetausc­ht werden.

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