Wer kommt für den Schaden auf?
Was ist, wenn ein Rauchmelder einen Fehlalarm auslöst, wenn der Hausbesitzer verreist ist? Fragen rund um den kleinen Lebensretter
Was ist, wenn ein Rauchmelder einen Fehlalarm auslöst, während man verreist ist? Fragen rund um die Geräte.
Landkreis Mitten in der Nacht reagiert der Rauchmelder, ein ohrenbetäubendes, durchgehendes Piepen ertönt. Es ist unmöglich, das Geräusch zu überhören – und das ist auch so gewollt. Denn die meisten tödlichen Brandunfälle ereignen sich nachts, wenn die Bewohner schlafen und den Geruch nicht wahrnehmen können.
Jeden Tag stirbt in Deutschland durchschnittlich ein Mensch durch einen Wohnungsbrand, die meisten von ihnen an einer Rauchvergiftung. Ein Rauchmelder jedoch schläft nie und kann Leben retten; deswegen sind die Geräte seit 1. Januar in bewohnten Räumen Pflicht. Was aber geschieht, wenn ein Rauchmelder bei Abwesenheit des Hausbesitzers beziehungsweise Mieters einen Fehlalarm auslöst? Wer kommt für einen Schaden auf, den möglicherweise die Feuerwehr in der Annahme verursacht, dass ein Feuer zu löschen sei?
Kreisbrandrat Alfred Zinsmeister sagt, dass der Rauchmelder einen lauten Dauerton abgibt, wenn er durch Rauch ausgelöst wurde. Wer den Alarm in einer Nachbarwohnung hört, sollte zunächst versuchen, den Besitzer zu erreichen – durch klingeln an der Haustüre oder einen Telefonanruf. Funktioniert das nicht, weil der Besitzer beispielsweise gerade in der Arbeit oder im Urlaub ist, sollte er nicht zögern, die Feuerwehr zu rufen, so Zinsmeister. „Wer einen Notruf absetzt, muss keine Strafe befürchten – auch wenn es sich im Nachhinein als Fehlalarm herausstellt“, sagt der Kreisbrandrat. Alles andere würde den Helfer, der um das Leben und das Eigentum seines Nachbarn besorgt ist, bestrafen und könnte ihn zukünftig von weiteren Notrufen abhalten. Es gibt laut Zinsmeister jedoch eine Ausnahme: Handelt es sich nachweislich um einen „Scherzanruf“, droht dem Anrufer eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Ist die Feuerwehr dann am Einsatzort, versucht sie festzustellen, ob es tatsächlich brennt – durch den Geruch oder indem sie über Fenster und Balkone in das Innere der Wohnung blickt. Warnt der Rauchmelder weiter, entscheidet der Einsatzleiter, ob ein Zugang zur Wohnung erforderlich ist. Dabei werde immer versucht, möglichst wenig Schaden zu verursachen, sagt Zinsmeister. Für Schäden, die beim gewaltsamen Betreten der Wohnung durch die Feuerwehr verursacht werden, muss der Wohnungseigentümer aufkommen, sofern der Feuerwehr keine grobe Unverhältnismäßigkeit oder grobe Fahrlässigkeit nachgewie- sen werden kann. Dazu gibt es ein einschlägiges Urteil des Landgerichtes Heidelberg vom 7. März 2014 (Aktenzeichen 1 O 98/13). Halten sich die Feuerwehrleute an diese Regel, kann der Eigentümer keinen Schadenersatz verlangen – schließlich wollte die Feuerwehr einen größeren Schaden verhindern.
Der Feuerwehreinsatz selbst ist für den Mieter oder Hausbesitzer kostenfrei. Dieser gehört zur Pflichtaufgabe einer Gemeinde im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes, erläutert Zinsmeister. Die Türe wird nach dem Einsatz von der Feuerwehr wieder verschlossen. Es muss also niemand Sorge haben, dass während der Abwesenheit Wertsachen aus der Wohnung gestohlen werden. Je nach Art des Aufbrechens ist eventuell nur der Schließzylinder zerstört worden. Hier wird von der Feuerwehr ein sogenannter Leihzylinder eingesetzt und der Schlüssel bei der Polizei hinterlegt.
Doch mit der Zahl der Rauchmelder steigt auch die Wahrscheinlichkeit für Fehlalarme. Die häufigste Ursache für Fehlalarme sind leere Batterien. Deshalb empfehlen die Hersteller, die Rauchmelder regelmäßig im Testlauf zu prüfen. Der zweithäufigste Grund für das Auslösen von Rauchmeldern ist die Beeinträchtigung der Sensoren durch Staub oder Insekten. Regelmäßiges Abwischen der Geräte oder Absaugen mit dem Staubsauger verhindert unliebsames Piepsen. Ein weiterer Grund für Fehlalarmierungen kann auch eine schlechte Qualität der Rauchmelder sein. Der Kreisbrandrat empfiehlt, auf das Qualitätsmerkmal Q zu achten. „Vor sehr billigen Geräten würde ich Abstand nehmen“, sagt Zinsmeister. Insgesamt komme es aber sehr selten zu Fehlalarmen.
Es gibt zwei Arten von Rauchmeldern: Bei den Geräten mit einer 9-Volt-Batterie muss diese etwa alle drei Jahre gewechselt werden. Lässt die Batteriespannung nach, meldet sich das Gerät mindestens 30 Tage vor der Erschöpfung durch ein einen wiederkehrenden Warnton. In anderen Geräten ist eine 10-JahresBatterie eingebaut. Der Rauchmelder ist nach dieser Zeit laut Zinsmeister durch Verschmutzung verbraucht und muss ausgetauscht werden.