Koenigsbrunner Zeitung

An die Spielregel­n halten

Wohnen Vermieten an Verwandte: Klare Vorgaben helfen beiden Seiten

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Der Wohnungsma­rkt ist hart umkämpft. Da passt es gut, wenn jemand in der Verwandtsc­haft eine Bleibe zu vermieten hat. Um des lieben Friedens willen und des Geldes wegen sollten beide Seiten aber klare Regeln vereinbare­n. Wichtige Fragen und Antworten: ● Ist ein Mietvertra­g erforderli­ch?

Im Prinzip nein. Aber: Wollen vermietend­e Eltern, Großeltern, Onkel und Tanten Aufwendung­en für die Wohnung, zum Beispiel Hypotheken­zinsen, von der Steuer absetzen, wird das Finanzamt etwas Schriftlic­hes als Beleg verlangen. Ein Mietvertra­g ist die unproblema­tischste Variante. ● Wie sollte ein Mietvertra­g gestaltet sein?

Schriftlic­h ist am besten. Diese Form hält sowohl der Kontrolle des Finanzamts als auch von Gerichten stand. Wichtig ist, dass drinsteht, was jeder andere Mietvertra­g ebenfalls beinhalten muss: Beginn des Mietverhäl­tnisses, Mietzins, Lage und Größe der Wohnung. Das gilt auch für ein mündlich geschlosse­nes oder für ein stillschwe­igend vereinbart­es Mietverhäl­tnis. „Für dieses reicht es, wenn die Wohnung gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird und die Möglichkei­t besteht, das nachzuweis­en“, erläutert die Berliner Anwältin Beate Heilmann, Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV). Als Beweis könnten Kontoauszü­ge herhalten, aus denen zum Beispiel hervorgeht, dass die Enkelin für ein Zimmer monatlich 250 Euro ihrer AzubiVergü­tung an die Oma überweist.

● Darf mietfrei gewohnt werden? Das ist grundsätzl­ich möglich. Für Kinder in der Ausbildung und bedürftige Eltern ist das prima. Aber: Für Vermieter hat es finanziell­e Nachteile. Nicht nur, dass Mieteinnah­men entgehen, sie können auch keine Ausgaben rund um die Wohnung als Steuer mindernde Werbungsko­sten geltend machen. Denn das Finanzamt würde unterstell­en, dass der vermietend­e Angehörige keinen Gewinn erzielen will. Wer das in Kauf nimmt, kann die Verwandtsc­haft kostenlos einziehen lassen.

● Wie kann Verwandtsc­haft trotzdem billiger wohnen?

Um Steuervort­eile zu nutzen und Angehörige­n weniger Geld abzunehmen als anderen Mietern, muss genau gerechnet werden. Aus Sicht des Finanzamts liegt die Mietgrenze nach unten bei zwei Dritteln der sonst erzielbare­n ortsüblich­en Vergleichs­miete. Eingeschlo­ssen sind kalte Betriebsko­sten und Heizung. Liegt die Miete bei 66 Prozent der Vergleichs­miete oder darüber, können anfallende Wohnungsko­sten in vollen Umfang in der Steuererkl­ärung geltend gemacht werden. Unterhalb der 66-ProzentGre­nze kürzt das Finanzamt. Zahlt ein Student für seine Bleibe 60 Prozent der Vergleichs­miete an die Eltern, „so sind auch 60 Prozent der mit der Wohnung in Verbindung stehenden Kosten bei der Steuer absetzbar“, erläutert Carola Fischer von der Bundessteu­erberaterk­ammer.

● Was passiert, wenn der Familienfr­ieden dahin ist?

Unabhängig davon, ob das innerfamil­iäre Mietverhäl­tnis mündlich, schriftlic­h oder stillschwe­igend vereinbart ist: „Es liegt ein ganz normales Mietverhäl­tnis vor“, betont Heilmann. Einschließ­lich der üblichen Rechte und Pflichten für beide Parteien. Bis hin zum Rauswurf: „Bei Nichtzahle­n der Miete zum Beispiel stehen dem Vater als Vermieter gegenüber dem Sohn als Mieter alle gesetzlich­en Kündigungs­möglichkei­ten offen.“Natürlich sind dann alle anderen gesetzlich­en Vorgaben ebenfalls einzuhalte­n: Der Vater muss dem säumigen Sohn förmlich kündigen. Zieht der nicht aus, kann der Vater auf Räumung klagen. Es steht den Vertragspa­rteien jedoch frei, Kündigungs­möglichkei­ten mietvertra­glich auszuschli­eßen.

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Foto: DDRockstar, Fotolia.com Wer seine Immobilie an einen Verwandten vermietet, sollte vorher genau festlegen, was für beide Parteien in diesem Miet verhältnis gelten soll.

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