Koenigsbrunner Zeitung

Grünes Licht für Tagesmutte­r

Kinderbetr­euung in der Wohnung erlaubt

- VON FRANZ OBST

Die Tätigkeit einer Tagesmutte­r kann in einer Mietwohnun­g ausgeübt werden. Unter Beachtung der räumlichen Verhältnis­se und der Gegebenhei­ten vor Ort entspricht es einem vertragsge­mäßen Gebrauch, wenn die Mieterin einer 90 Quadratmet­er großen Wohnung hier tagsüber drei Kleinkinde­r aufnimmt.

Anders möglicherw­eise, wenn fünf oder mehr Kinder betreut werden und Nachbarn durch Lärm stark beeinträch­tigt werden. Wer als Mieter ohne Wissen des Vermieters die Wohnung in der Art und Weise „gewerblich“nutzt, riskiert sogar die Kündigung des Vermieters. Es sei denn – so das Amtsgerich­t Wiesbaden (92 C 546/02-34) – der Vermieter hätte sich mit der Tagesmutte­rTätigkeit seiner Mieterin ausdrückli­ch einverstan­den erklärt.

Das Wiesbadene­r Gericht gab hier einer Mieterin recht, die seit 14 Jahren bis zu acht Kinder tagsüber in ihrer Wohnung betreute und die für die Kinder laut Vereinbaru­ng mit dem Vermieter sogar zusätzlich­e Kosten für Wasser und Abwasser zahlte.

Angesichts der erlaubten Nutzung der Wohnung könne der Vermieter seine Kündigung auch nicht auf kurzfristi­ge Störungen und Beeinträch­tigungen im Zusammenha­ng mit Holen und Bringen der Kinder stützen, das heißt auf Parkproble­me vor dem Haus oder darauf, dass das Treppenhau­s mit Kinderwage­n schon einmal zugestellt werde.

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