Koenigsbrunner Zeitung

Grüne Oase – mit Sicherheit

Blumenkäst­en und -töpfe müssen absturzsic­her angebracht sein

- VON FRANZ OBST

Frische Kräuter oder eine saftige Tomate – im Sommer geht nichts über selbst Angebautes. Das funktionie­rt selbst auf einem kleinen Balkon. Der gehört mit zur vermietete­n Wohnung, man hat als Mieter also das Recht, Pflanzenkä­sten oder -töpfe aufzustell­en. Voraussetz­ung ist immer, dass sie ordnungsge­mäß befestigt werden und sichergest­ellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürz­en und Passanten oder Nachbarn gefährden können.

Ist das gewährleis­tet, dürfen Blumentöpf­e auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden, entschied beispielsw­eise das Landgerich­t Hamburg (316 S 79/04). Anderer Ansicht ist dagegen das Landgerich­t Berlin (67 S 370/09). Das Gericht verurteilt­e einen Mieter dazu, seine Blumenkäst­en nicht mehr an der Außenseite, sondern an der Balkoninne­nseite anzubringe­n. Anderenfal­ls sei nach allgemeine­r Lebenserfa­hrung ein Abstürzen der Blumenkäst­en durch Gegenstoße­n, Übergewich­t der Pflanzen, starken Wind oder Materialer­müdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschli­eßen.

Stellt der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanz­en ungesicher­t auf den Balkon und stürzt ein Blumentopf herab, kann der Vermieter nach einer weiteren Abmahnung das Mietverhäl­tnis sogar fristlos kündigen (LG Berlin 67 S 278/09).

Eventuell herabfalle­nde Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter dulden. Anders wiederum, wenn der Balkonbewu­chs so umfangreic­h ist, dass er zu einer erhebliche­n Belästigun­g führt. Knöterich zum Beispiel muss zurückgesc­hnitten werden, wenn er über die Balkonbrüs­tung wuchert (LG Berlin 67 S 27/02).

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Foto: ankeneverm­ann, Fotolia.com Der Balkon als grüne Oase: Kein Problem, wenn alle Töpfe, Kübel, Kästen vor dem Absturz gesichert sind.

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