Koenigsbrunner Zeitung

Prüfen statt vermuten

Wozu Eigentümer nach Schäden verpflicht­et sind

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Eigentümer sind verpflicht­et, ihr Gebäude regelmäßig auf den baulichen Zustand zu überprüfen. Häufigkeit und Intensität richten sich dabei unter anderem nach der Schadensan­fälligkeit der Konstrukti­on, wie ein Urteil des Landgerich­ts Aurich zeigt (Az.: 3 O 1102/16 (458)), über das die Zeitschrif­t „NJW Spezial“(Heft 11/2018) berichtet. Das bedeutet: Auch wenn der Eigentümer sein Dach einer regelmäßig­en Sichtprüfu­ng unterzogen hat, kann der Nachbar nach einem Sturm trotzdem Anspruch auf Schadeners­atz haben.

In dem verhandelt­en Fall hatten sich während eines Orkans Dachziegel vom Haus des Beklagten gelöst und das Nachbargeb­äude beschädigt. Die Versicheru­ng des Nachbarn wollte die etwas über 10000 Euro, die sie der Schaden gekostet hatte, nun vom Eigentümer erstattet bekommen. Dieser wehrte sich mit dem Argument, dass der Schaden durch höhere Gewalt entstanden sei. Außerdem habe er sein Dach regelmäßig einer Sichtprüfu­ng unterzogen. Und der Dachdecker, der das Dach reparierte, habe keine Schadensan­fälligkeit des Dachs festgestel­lt.

Dem Gericht reichten diese Argumente nicht aus: Der Entlastung­sbeweis würde voraussetz­en, dass der Eigentümer alle Maßnahmen getroffen hätte, die aus technische­r Sicht geboten und geeignet sind, um die Gefahr der Ablösung von Dachziegel­n zu begegnen. Dafür reiche eine einfache Sichtprüfu­ng aber nicht.

Das gelte insbesonde­re deshalb, weil es in den letzten Jahren eine Reihe von Sturmereig­nissen gegeben habe, die eine besondere Vorsorge von Eigentümer­n erfordern. Entlastend wirkte hier aus Sicht des Gerichts auch nicht, dass es in der Nachbarsch­aft ähnliche Schäden gegeben hatte. Das zeige nur, dass auch andere Eigentümer ihren Überprüfun­gspflichte­n nicht nachgekomm­en sind. tmn

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Wessen Gebäude beispielsw­eise durch einen Sturm in Mitleidens­chaft gezogen wur de, muss sich hinterher versichern, dass der bauliche Zustand in Ordnung ist.

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