Koenigsbrunner Zeitung

Meine oder deine?

Wer nach der Trennung in der Wohnung bleiben darf und was es zu beachten gilt

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Bei einer Trennung streiten Paare häufig nicht nur um Kinder und Geld, sondern auch um die gemeinsame Wohnung. Die Frage lautet: Wer bleibt, wer zieht aus? Die Partner haben in Bezug auf die Wohnung Rechte und Pflichten. „Das Ende der Beziehung beendet nicht automatisc­h den Mietvertra­g“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB).

Relativ eindeutig ist die Sache bei unverheira­teten Paaren. Hat nur einer von beiden den Mietvertra­g unterschri­eben, ist er alleiniger Mieter. Er kann wohnen bleiben – oder die Wohnung kündigen und ausziehen. Der andere Partner muss so oder so raus. „Für ihn besteht kein Kündigungs­schutz“, erläutert Ropertz.

Beide können sich aber mit dem Vermieter darauf verständig­en, dass derjenige wohnen bleibt, dessen Unterschri­ft nicht unter dem Mietvertra­g stand. Dann entsteht ein neues Mietverhäl­tnis mit neuem Vertrag. Untermiete bietet keine Gewähr, das Dach über dem Kopf zu behalten. „Wenn der Hauptmiete­r kündigt, trifft das auch den Untermiete­r“, sagt Ropertz.

Zur Vermeidung solcher Überraschu­ngen rät er jedem Partner: „Immer den Mietvertra­g mit unterschre­iben, um eigene Rechte zu sichern.“Denn ein gemeinsame­r Mietvertra­g kann nur gemeinsam gekündigt werden. Das schützt – zumindest rechtlich – vor einem unverhofft­en Rauswurf. Keiner kann alleine kündigen: „Eine einseitige Vertragskü­ndigung ist unwirksam“, erläutert der Rechtsanwa­lt Rainer Burbulla. Dass der auszugswil­lige Partner einfach die Koffer packt, löst das Dilemma nicht. Denn er bleibt trotzdem Mieter. Er muss weiterhin mit aufkommen für Miete und Nebenkoste­n und stünde im Zweifel sogar für Mietschuld­en des anderen gerade.

Überlassun­gsanspruch muss präzise begründet sein

Bei Ehepaaren und eingetrage­nen Lebenspart­nerschafte­n ist die Lage anders. Während der Trennungsp­hase „kann jeder verlangen, dass ihm allein die Nutzung der Wohnung überlassen wird“, erläutert der im Deutschen Familienge­richtstag engagierte Notar Herbert Grziwotz. Der andere Partner müsste sich in dem Fall eine neue Bleibe suchen. Es spiele keine Rolle, ob jemand im Mietvertra­g steht oder Eigentümer der Wohnung ist. Ein Überlassun­gsanspruch muss in der Regel präzise begründet sein. Als Argumente gelten unter anderem Krankheit, Finanzen, häusliche Gewalt, Drohungen. Im Vorteil ist, wer die Kinder versorgt. „Das Wohl der in der Wohnung lebenden Kinder ist ausdrückli­ch im Gesetz als Grund genannt. Es könnte durch einen Umzug oder Streitigke­iten der Eltern leiden“, sagt Grziwotz.

Oftmals entscheide­n Familienge­richte anstelle uneiniger Eltern. So weit muss es nicht kommen: Erziehungs­beratungss­tellen und Familienme­diatoren helfen Eltern im Vorfeld. Die Berater „betrachten die Situation vom Kind aus“: Wenn es in seiner Umgebung bleiben soll, sei meist auch die Mietfrage geklärt, heißt es bei der Bundeskonf­erenz der Erziehungs­beratungss­tellen.

Familienme­diatoren unterstütz­en als eine Art Vermittler Eltern, „das Problem selbst zu lösen, und empfehlen dann, sich bei Anwälten rückzuvers­ichern“, sagt die Geschäftsf­ührerin des Verbands, Swetlana von Bismarck.

Theoretisc­h kann das Recht auf Überlassun­g bei Trennung zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. In Paragraf 1361 b Abs. 4 BGB steckt jedoch eine gefährlich­e Fußangel: Wer auszieht und innerhalb von sechs Monaten keine Anstalten macht zurückzuke­hren, hat dem anderen die eheliche Wohnung zu überlassen. Dafür kann er einen finanziell­en Ausgleich fordern. In der Regel darf ein Partner, der alleine den Mietvertra­g unterschri­eben hat, die gemeinsame Wohnung im Trennungsj­ahr nicht kündigen. Der Verkauf einer Eigentumsw­ohnung ist rechtlich umstritten.

Jenseits aller rechtliche­n Überlegung­en gibt es eine andere Option: Ehe- und Lebenspart­ner vereinbare­n schon in guten Zeiten, wer in schlechten Zeiten das gemeinsame Heim nutzt. Und wer sich trotz Trennung gut versteht, kann das auch im Nachhinein festlegen.

 ?? Foto: Bodo Marks, tmn ?? Wer nach einer Trennung in der Wohnung bleiben darf, ist nicht nur Verhandlun­gssache. Steht nur einer der Partner im Miet vertrag, muss der andere im Zweifel ausziehen.
Foto: Bodo Marks, tmn Wer nach einer Trennung in der Wohnung bleiben darf, ist nicht nur Verhandlun­gssache. Steht nur einer der Partner im Miet vertrag, muss der andere im Zweifel ausziehen.

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