Koenigsbrunner Zeitung

Wenn Tiere Unsinn machen: Wer haftet?

Halter ist auch in der Pflicht, wenn er gar nicht zugegen ist

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Landkreis Augsburg

8,6 Millionen Hunde lebten 2016 schätzungs­weise in Deutschlan­d. In der Urlaubszei­t kommt daher bei vielen Deutschen die Frage auf: Wohin mit dem geliebten Vierbeiner? Meist betreuen dann Nachbarn, Familienmi­tglieder, Freunde oder profession­elle Tiersitter den Hund.

Wer auf eine profession­elle Hundebetre­uung setzt, gibt zwar seine Schützling­e in geübte Hände. Allerdings sind solche Angebote meist sehr kostspieli­g. Bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn kommen die Tiere in der Regel aus Gefälligke­it unter. Eine weitere Alternativ­e: spezielle Netzwerke wie hundelieb.com. Sie vermitteln Hundebesit­zern Tierfreund­e, die gerne zeitweise einen Vierbeiner betreuen möchten.

Egal wo: Wenn während der Betreuung etwas passiert und der Hund beispielsw­eise einen anderen beim Spielen verletzt, kommt schnell die Frage nach der Haftung auf. „Richtet der Hund Schäden an, haftet grundsätzl­ich der Tierhalter – egal ob er anwesend ist oder nicht“, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz LeistungsG­mbH. Denn: Der Hundehalte­r haftet unabhängig von seinem Verschulde­n. Beispielsw­eise auch, wenn der Hund, den das Herrchen während seines Urlaubs in die Tierpensio­n gegeben hat, deren Inhaber beißt. Doch auch Freunde, Nachbarn und Hundesitte­r müssen unter Umständen haften. „Hat der Betreuer, das Gesetz spricht hier vom Tieraufseh­er, einen sogenannte­n Verwahrung­svertrag mit dem Halter geschlosse­n, haftet er ebenfalls im Ernstfall für den Schaden.“

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