Wenn Tiere Unsinn machen: Wer haftet?
Halter ist auch in der Pflicht, wenn er gar nicht zugegen ist
Landkreis Augsburg
8,6 Millionen Hunde lebten 2016 schätzungsweise in Deutschland. In der Urlaubszeit kommt daher bei vielen Deutschen die Frage auf: Wohin mit dem geliebten Vierbeiner? Meist betreuen dann Nachbarn, Familienmitglieder, Freunde oder professionelle Tiersitter den Hund.
Wer auf eine professionelle Hundebetreuung setzt, gibt zwar seine Schützlinge in geübte Hände. Allerdings sind solche Angebote meist sehr kostspielig. Bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn kommen die Tiere in der Regel aus Gefälligkeit unter. Eine weitere Alternative: spezielle Netzwerke wie hundelieb.com. Sie vermitteln Hundebesitzern Tierfreunde, die gerne zeitweise einen Vierbeiner betreuen möchten.
Egal wo: Wenn während der Betreuung etwas passiert und der Hund beispielsweise einen anderen beim Spielen verletzt, kommt schnell die Frage nach der Haftung auf. „Richtet der Hund Schäden an, haftet grundsätzlich der Tierhalter – egal ob er anwesend ist oder nicht“, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz LeistungsGmbH. Denn: Der Hundehalter haftet unabhängig von seinem Verschulden. Beispielsweise auch, wenn der Hund, den das Herrchen während seines Urlaubs in die Tierpension gegeben hat, deren Inhaber beißt. Doch auch Freunde, Nachbarn und Hundesitter müssen unter Umständen haften. „Hat der Betreuer, das Gesetz spricht hier vom Tieraufseher, einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit dem Halter geschlossen, haftet er ebenfalls im Ernstfall für den Schaden.“