Herstellungsbeiträge – das lange Tauziehen
Erst in den späten 1950er Jahren begann man in Königsbrunn, Leitun gen für Wasser und Abwasser zu verle gen. Laut Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die Kosten dafür auf die Immobilienbesitzer, die diese Investi tionen nutzen, umzulegen.
Anfangs wurde, analog zum Straßen ausbau, die Länge des Grundstücks an der Straße als Maßstab für die Her stellungsbeiträge genommen, später dann eine Kombination von Grund stücksgröße und zulässiger Bebau ung. Dieser Faktor wurde gewählt, weil die Kommune ja die Leitungen für Wasser und Abwasser nach der größt möglichen Bebauung auslegen muss, auch wenn sich die erst im Lauf der Jah re entwickelt.
In den folgenden Jahrzehnten muss ten die entsprechenden Satzungen der Stadt Königsbrunn, meist als Folge von Klagen betroffener Bürger, mehrmals überarbeitet werden.
Eine 2002 beschlossene Satzung für Herstellungsbeiträge wurde 2007 vom Bayerischen Verwaltungsgerichts hof (VGH) für nichtig erklärt. Weil Beitragsforderungen nach vier Jahren verjähren, erließ der Rat im Mai 2011 einstimmig eine neue Satzung. Die sah Nachkalkulationen und in nicht wenigen Fällen als Konsequenz Beitragsnachforderungen von meh reren Tausend Euro vor. Dagegen rührte sich allmählich Protest bei betroffe nen Bürgern. Die schlossen sich zu einer Interessengemeinschaft, landläufig als „Wasserrebellen“bezeichnet, zu sammen und strengten ein Normen kontrollverfahren beim VGH an.
Am 13. Januar 2013 hob eine Kam mer des VGH in Ansbach die Satzung auf. In den Monaten bis zur Kommunal wahl im März 2014 war die Neufas sung der Satzung eines der bestimmen den Themen. Die Wasserrebellen for derten schon damals eine Berechnung der Herstellungsbeiträge nach „tat sächlicher Bebauung“.
Im Mai 2015 erließ der Stadtrat eine neue Satzung mit altem Maßstab, um eine Verjährung von Beitragsforde rungen zu verhindern. Schon damals zeichnete sich ab, dass die Stadt den Maßstab umstellen wird. (hsd)