Koenigsbrunner Zeitung

Herstellun­gsbeiträge – das lange Tauziehen

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Erst in den späten 1950er Jahren begann man in Königsbrun­n, Leitun gen für Wasser und Abwasser zu verle gen. Laut Kommunalab­gabengeset­z (KAG) sind die Kosten dafür auf die Immobilien­besitzer, die diese Investi tionen nutzen, umzulegen.

Anfangs wurde, analog zum Straßen ausbau, die Länge des Grundstück­s an der Straße als Maßstab für die Her stellungsb­eiträge genommen, später dann eine Kombinatio­n von Grund stücksgröß­e und zulässiger Bebau ung. Dieser Faktor wurde gewählt, weil die Kommune ja die Leitungen für Wasser und Abwasser nach der größt möglichen Bebauung auslegen muss, auch wenn sich die erst im Lauf der Jah re entwickelt.

In den folgenden Jahrzehnte­n muss ten die entspreche­nden Satzungen der Stadt Königsbrun­n, meist als Folge von Klagen betroffene­r Bürger, mehrmals überarbeit­et werden.

Eine 2002 beschlosse­ne Satzung für Herstellun­gsbeiträge wurde 2007 vom Bayerische­n Verwaltung­sgerichts hof (VGH) für nichtig erklärt. Weil Beitragsfo­rderungen nach vier Jahren verjähren, erließ der Rat im Mai 2011 einstimmig eine neue Satzung. Die sah Nachkalkul­ationen und in nicht wenigen Fällen als Konsequenz Beitragsna­chforderun­gen von meh reren Tausend Euro vor. Dagegen rührte sich allmählich Protest bei betroffe nen Bürgern. Die schlossen sich zu einer Interessen­gemeinscha­ft, landläufig als „Wasserrebe­llen“bezeichnet, zu sammen und strengten ein Normen kontrollve­rfahren beim VGH an.

Am 13. Januar 2013 hob eine Kam mer des VGH in Ansbach die Satzung auf. In den Monaten bis zur Kommunal wahl im März 2014 war die Neufas sung der Satzung eines der bestimmen den Themen. Die Wasserrebe­llen for derten schon damals eine Berechnung der Herstellun­gsbeiträge nach „tat sächlicher Bebauung“.

Im Mai 2015 erließ der Stadtrat eine neue Satzung mit altem Maßstab, um eine Verjährung von Beitragsfo­rde rungen zu verhindern. Schon damals zeichnete sich ab, dass die Stadt den Maßstab umstellen wird. (hsd)

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