Koenigsbrunner Zeitung

Wenn’s mal wieder länger dauert

Eigentlich sind die Regeln klar. Die Betriebsko­stenabrech­nung für das Vorjahr muss bis spätestens 31. Dezember des Folgejahre­s beim Mieter sein. Andernfall­s verjähren die Ansprüche. Es gibt aber eine Ausnahme

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Vermieter können Nachforder­ungen aus Betriebsko­stenabrech­nungen in bestimmten Fällen auch nach Ablauf der vorgeschri­ebenen Frist geltend machen. Möglich ist das unter anderem, wenn der Vermieter die Frist unverschul­det versäumt, wie ein Urteil des Landgerich­ts München I zeigt (Az.: 31 S 11267/17). Das berichtet die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“(Ausgabe 7/2018). Unter diesen Umständen hat der Vermieter bei Beendigung des Mietverhäl­tnisses das Recht, die Kaution bis zur endgültige­n Abrechnung zurückzube­halten.

In dem verhandelt­en Fall konnte der Vermieter einer Eigentumsw­ohnung die Betriebsko­stenabrech­nung für den Mieter seiner Wohnung nicht fristgerec­ht vorlegen. Grund war ein Rechtsstre­it innerhalb der Wohneigent­ümergemein­schaft (WEG). Darüber informiert­e der Vermieter den Mieter aber rechtzeiti­g in einem Schreiben. Nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses entbrannte ein Streit um die Auszahlung der Mietkautio­n.

Das Urteil der Richter: Die Kaution durfte der Vermieter einbehalte­n, bis die Abrechnung für den umstritten­en Zeitraum erstellt werden konnte. Denn in diesem Fall liege der Grund für die Verzögerun­g nicht im Verhalten des Vermieters, vielmehr hindere ihn der Rechtsstre­it, die Abrechnung zu erstellen. Da er in diesem Fall mit einer Nachforder­ung rechnen konnte, sei es gerechtfer­tigt, dass er die Kaution nicht auszahlte. tmn

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Foto: pictworks, stock.adobe.com

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