Koenigsbrunner Zeitung

Wissenswer­tes rund ums Praktikum

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● Arten „Man unterschei­det zwischen einem verpflicht­enden Schülerpra­k tikum und einem freiwillig­en Betriebs praktikum“, sagt Kathrin Merk. Ers teres wird von der Schule organisier­t und dauert meistens eine Woche. Beim freiwillig­en Betriebspr­aktikum entscheide­n die Jugendlich­en und die Betriebe, wann und wie lange das Prak tikum stattfinde­t –„meistens in den Schul oder Semesterfe­rien“, ergänzt Andreas Gärtner. Außerdem erklärt der Experte vom Handelsver­band, wie ein Pflichtpra­ktikum in einer schuli schen Berufsausb­ildung aussieht: Es kann sich hier um wenige Tage in der Woche oder mehrmonati­ge Blockprak tika handeln, die theoretisc­he Inhalte in der Schule mit praktische­n Erfahrun gen ergänzen sollen. So ist die Aus bildung zum Kinderpfle­ger beispiels weise schulisch und wird durch prak tische Tage im Kindergart­en vervoll ständigt. Schüler an Berufsfach­schu len müssen ebenfalls Praktika absolvie ren. Es gibt auch Studierend­e, die entweder freiwillig oder verpflicht­end vor oder während ihres Studiums in einen Betrieb gehen. Dabei handelt es sich stets um einen Vertrag zwischen

dem Unternehme­n und dem Praktikan ten.

● Ziel Andreas Gärtner stellt klar: „Bei einem Praktikum steht der Erwerb von Kenntnisse­n und Fähigkeite­n für die berufliche Orientieru­ng im Vor dergrund.“Es geht also nicht in erster Linie um die Arbeitslei­stung oder die Vergütung. Die Unternehme­n können potenziell­e Auszubilde­nde kennen lernen und feststelle­n, wie gut die Prak tikanten für das Berufsfeld geeignet sind.

● Regelungen Bei einem Praktikum sind die Vorgaben des Jugendar beitsschut­zgesetzes (JArbSchG) und des Arbeitszei­tgesetzes (ArbZG) zu be rücksichti­gen, weiß Kathrin Merk. So darf ein Jugendlich­er bis 18 Jahren während der Schulzeit maximal sieben Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche arbeiten. Während der Schulferie­n dürfen 15 bis 18 Jähri ge acht Stunden am Tag und 40 Stun den in der Woche beschäftig­t wer den. Je nach Art des Praktikums kann auch eine Verschwieg­enheitspfl­icht für den Praktikant­en gelten oder es gibt Vorschrift­en zu Arbeitssic­herheit und schutz. Manchmal gibt es auch Vorga ben, die erfüllt werden müssen, um ein Praktikum machen zu dürfen. „Vo raussetzun­gen, wie zum Beispiel eine bestimmte Schulart, werden vom Betrieb festgelegt“, erklärt Kathrin Merk. Nach einem Praktikum erhält der Beschäftig­te in der Regel eine Be scheinigun­g oder sogar ein qualifizie­rtes Zeugnis, was bei späteren Bewer bungen hilfreich sein kann, so Gärtner.

● Vergütung Während Pflichtpra­kti kanten „keinen gesetzlich­en Vergü tungsanspr­uch“besitzen, wie es Gärt ner formuliert, ist dies bei den frei willigen Praktikant­en anders: Sie haben Anspruch auf eine angemessen­e Ent lohnung. Außerdem steht ihnen für je den Monat ein Zwölftel des gesam ten Jahresurla­ubs zu. Gärtner erklärt außerdem, dass ein Praktikant seine Beschäftig­ung jederzeit kündigen kann. Der Arbeitgebe­r benötigt einen wich tigen Grund, um ein Praktikum been den zu können.

● Bewerbung Die Expertin von der Handwerksk­ammer weiß: „In der Regel sind für einen Praktikums­platz ein Bewerbungs­schreiben und ein kurzes Vorstellun­gsgespräch erforder lich.“(gastl)

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