Koenigsbrunner Zeitung

Wenn der Neue Mängel hat

Ratgeber Montagsaut­o statt Traumwagen? Da hilft nur eines: reklamiere­n, aber richtig. Was Experten empfehlen

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größer die Vorfreude auf das neue Auto, umso größer die Enttäuschu­ng, wenn es nicht hält, was es verspricht. Das Mängelspek­trum ist groß: „Das kann die Farbe sein, die man anders vereinbart hat, das kann ein technische­r Defekt sein oder auch fehlende Zusatzeinr­ichtungen“, sagt Tatjana Halm von der Verbrauche­rzentrale Bayern.

Reklamierb­ar ist, was anders ist als vereinbart, erklärt Markus Schäpe, Leiter der juristisch­en Zentrale beim ADAC. „Wir haben eine ganz große Spannbreit­e von marginalen Veränderun­gen, weil der Hersteller sich vielleicht für ein anderes Dekor bei den Kopfstütze­n entschiede­n hat, bis hin zu kapitalen Fehlern am Auto, weil das Getriebe nicht richtig funktionie­rt.“

Wird so ein Mangel festgestel­lt, führt der erste Weg des Käufers zum Autohändle­r, bei dem er den Wagen gekauft hat. In Deutschlan­d gibt es eine gesetzlich geregelte Gewährleis­tung. „Danach verjähren Ansprüche aus dem Verkauf neuer Fahrzeuge in zwei Jahren ab Ablieferun­g beim Kunden“, sagt Marion Nikolic vom Zentralver­band Deutsches Kraftfahrz­euggewerbe.

Dieser und zwei weitere Verbände haben eine unverbindl­iche Empfehlung zu Neuwagen-Verkaufsbe­dingungen entwickelt, in der es auch um diese sogenannte Sachmängel­haftung geht. „Die werden in der Praxis über die Händler allen Neuwagenka­ufverträge­n zugrunde gelegt“, so Nikolic.

Daneben geben laut ADAC praktisch alle Autoherste­ller eine Garantie. Sie kann deutlich länger sein als Gewährleis­tungsanspr­uch, zum Beispiel fünf oder gar sieben Jahre bei Neuwagen. „Innerhalb eines bestimmten Zeitraums haften sie dafür, dass das Fahrzeug funktionst­üchtig ist“, sagt Nikolic.

Der wesentlich­e Unterschie­d: „Bei der Garantie wird versproche­n, dass der Fehler kostenlos beseitigt wird“, sagt Schäpe. „Bei der Sachmängel­haftung habe ich weitergehe­nde Ansprüche. Wenn es nicht gelingt, diesen Fehler zu beseitigen, auch nach mehrmalige­n Versuchen nicht, kann ich das Auto zurückgeJe Mängel sollten daher unverzügli­ch beanstande­t werden. Dabei gilt: Je früher, desto besser.

„Die Gewährleis­tung tritt dann ein, wenn der Mangel von Anfang an bestanden hat“, sagt Tatjana Halm. „Das wird im ersten halben Jahr auch so vermutet. Danach muss der Verbrauche­r allerdings beweisen, dass der Mangel von Anfang an da war.“Ist der Mangel offensicht­lich, sind die Ansprüche des Käufers hierarchis­ch aufgebaut. „Man muss dem Verkäufer die Möglichkei­t geben, dass er nacherfüll­t, dass er entder weder den Wagen repariert oder umtauscht.“Hier habe aber der Käufer erstmal die Wahl zwischen Umtausch oder Reparatur. „Der Verkäufer kann hier höchstens einwenden, dass der Umtausch unverhältn­ismäßig ist, wenn etwa nur ein Blinkerlic­ht kaputt ist.“

Funktionie­rt die Nacherfüll­ung nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktret­en und das Geld zurückverl­angen. Dabei kann ihm aber ein Betrag für die Nutzung des Wagens abgezogen werden. Alternativ­e Möglichkei­t: Den Mangel hinnehben.“ men und den Kaufpreis entspreche­nd mindern.

In nicht so eindeutige­n Fällen kann der Käufer sich mit der Beweispfli­cht schwertun. Etwa wenn der Spritverbr­auch vermeintli­ch höher ist als angegeben oder beim Automatika­uto das Getriebe ruckelt. „Die Werkstatt versucht, es nachzubess­ern, sie versucht es noch mal nachzubess­ern, sie hat irgendwann ein neues Getriebe eingebaut, und es ist genauso schlecht wie das erste“, schildert Schäpe einen Fall.

Dann wird man sagen müssen: „Das ist unzumutbar, hier weitere Reparature­n vornehmen zu lassen.“Wiegelt das Autohaus etwa mit „Bei uns sind die Autos aber alle so“ab, werde es wohl auf einen Rechtsstre­it hinauslauf­en. Ein Sachverstä­ndiger müsse dann den Sachverhal­t klären.

Wer ein Montagsaut­o mit vielen Macken bekommen hat, kann in der Gewährleis­tungsfrist darauf bestehen, es zurückzuge­ben. „Dann muss nicht wegen derselben Sache zweimal nachgebess­ert werden, sondern dann reicht die Vielzahl von verschiede­nen Macken aus“, so Schäpe. Das sei eine Kumulation von vielen unterschie­dlichen Mängeln.

Mit allem, was nach den zwei Jahren Gewährleis­tung auftritt, sollte sich der Kunde auch an den Händler wenden, der mögliche Reparature­n im Rahmen der Garantie mit dem Hersteller intern regelt. Es könne nicht schaden, Beanstandu­ngen schriftlic­h festzuhalt­en und per Einschreib­en zu senden, oder Fristen im Beisein von Zeugen zu setzen.

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Foto: Inga Kjer, dpa Genau hinschauen: Wer Mängel an seinem Wagen findet, sollte möglichst schnell einen Profi konsultier­en.

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