Koenigsbrunner Zeitung

Details zur neuen Einfriedun­gssatzung

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Die neue „Satzung über die Notwendigk­eit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedun­gen (Einfriedun­gssatzung)“, die der Stadtrat am Dienstag, 16. Oktober, verabschie­det hat, tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmac­hung in Kraft. Wir führen im Folgenden die wesentlich­en Bestimmung­en auf:

Geltungsbe­reich

Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebie­t. Eine Einfriedun­g ist in ihr definiert als „eine bauliche Anlage, die dem Zwecke dient, ein Grundstück oder wesentlich­e Teile davon gegen unbefugtes Betreten, unerwünsch­te Einsicht, Witterungs­einflüsse oder gegen Immissione­n nach außen abzuschirm­en“. Terrassent­rennwände bis zu einer Höhe von zwei und einer Tiefe von vier Metern gelten hier nicht als Einfriedun­gen, ebenso wenig Hecken und andere Anpflanzun­gen. Festlegung­en in Bebauungsp­länen und ähnlichen Satzungen haben Vorrang.

Zulässige Höhen

Entlang öffentlich­er Verkehrsfl­ächen darf die Einfriedun­g einschließ­lich Sockel maximal 1,20 Meter hoch sein. Sonstige Einfriedun­gen dürfen 1,50 Meter hoch sein. Um die Sicherheit und Leichtigke­it des Verkehrs zu gewährleis­ten, kann insbesonde­re an Einmündung­en auch eine geringere Höhe gefordert werden. Die Verwaltung­srichtlini­en zur Satzung lassen allerdings zum Nachbarn – mit dessen Zustimmung –Höhen bis zwei Meter zu.

Gestaltung

Der Sockel soll maximal 20 Zentimeter hoch sein. Die äußere Gestalt der Einfriedun­g ist an die Umgebung anzupassen. Sie darf das Orts- und Straßenbil­d „nicht nachhaltig beeinfluss­en“. In den Verwaltung­srichtlini­en zur Satzung heißt es ergänzend: „Nach Möglichkei­ten sind geschlosse­ne Einfriedun­gen zu vermeiden.“

Bußgeld

Wer vorsätzlic­h oder fahrlässig gegen die Bestimmung­en der Satzung verstößt, kann – gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Bayerische­n Bauordnung – mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro belegt werden. (hsd)

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