Details zur neuen Einfriedungssatzung
Die neue „Satzung über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen (Einfriedungssatzung)“, die der Stadtrat am Dienstag, 16. Oktober, verabschiedet hat, tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wir führen im Folgenden die wesentlichen Bestimmungen auf:
Geltungsbereich
Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet. Eine Einfriedung ist in ihr definiert als „eine bauliche Anlage, die dem Zwecke dient, ein Grundstück oder wesentliche Teile davon gegen unbefugtes Betreten, unerwünschte Einsicht, Witterungseinflüsse oder gegen Immissionen nach außen abzuschirmen“. Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von zwei und einer Tiefe von vier Metern gelten hier nicht als Einfriedungen, ebenso wenig Hecken und andere Anpflanzungen. Festlegungen in Bebauungsplänen und ähnlichen Satzungen haben Vorrang.
Zulässige Höhen
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen darf die Einfriedung einschließlich Sockel maximal 1,20 Meter hoch sein. Sonstige Einfriedungen dürfen 1,50 Meter hoch sein. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, kann insbesondere an Einmündungen auch eine geringere Höhe gefordert werden. Die Verwaltungsrichtlinien zur Satzung lassen allerdings zum Nachbarn – mit dessen Zustimmung –Höhen bis zwei Meter zu.
Gestaltung
Der Sockel soll maximal 20 Zentimeter hoch sein. Die äußere Gestalt der Einfriedung ist an die Umgebung anzupassen. Sie darf das Orts- und Straßenbild „nicht nachhaltig beeinflussen“. In den Verwaltungsrichtlinien zur Satzung heißt es ergänzend: „Nach Möglichkeiten sind geschlossene Einfriedungen zu vermeiden.“
Bußgeld
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt, kann – gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Bayerischen Bauordnung – mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro belegt werden. (hsd)