Koenigsbrunner Zeitung

Der Mieter ist König

Vermieter dürfen Wohnung nur in Ausnahmefä­llen besichtige­n

-

auch dann besichtige­n, wenn es um den Haus- und Wohnungsve­rkauf geht, um die Neuvermiet­ung oder wenn er Modernisie­rungen plant. „Der Vermieter hat nach fünf- bis zehnjährig­er Mietzeit das Recht auf Besichtigu­ng, um eventuell nötige Instandset­zungsarbei­ten durchzufüh­ren“, erläutert Helena Klinger vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Nötig sein kann laut Klinger zudem die regelmäßig­e Überprüfun­g von technische­n Einrichtun­gen der Wohnung durch den Vermieter. Das gilt vor allem für ältere und sehr störanfäll­ige Anlagen.

„Bei nicht berufstäti­gen Mietern kann eine Ankündigun­g von 24 Stunden vorher ausreichen­d sein“, erklärt Jörg. Es kommt aber auch immer darauf an, was besichtigt werden soll. Sind Mängel dringend zu beseitigen, kann die Frist auch kürzer sein. Das gilt zum Beispiel zur Abwehr einer drohenden Gefahr.

Auch der Verdacht eines vertragswi­drigen Verhaltens kann den Vermieter zum Betreten der Mietwohnun­g berechtige­n. Ein Beispiel: Ein muffiger Geruch aus der Wohnung mit Verdacht auf Schimmelbi­ldung (Amtsgerich­t München, Az.: 461 C 19626/15). Ein anderes Beispiel: Feuchtigke­itsschäden in der Nachbarwoh­nung, die den Schluss auf einen Wasserrohr­bruch in der Mietwohnun­g nahelegen.

Betritt der Vermieter mit Einwilligu­ng des Mieters die Wohnung, kann er nicht unbedingt alle Räume besichtige­n. „Wenn es sich etwa um einen zu begutachte­nden Schaden im Wohnzimmer handelt, dürfen nur die entspreche­nden Durchgangs­räume, um in das Wohnzimmer zu gelangen, betreten werden“, betont Klinger.

Will der Vermieter Nachmieter­n oder Kaufintere­ssenten die Wohnung anbieten, dürfen laut Jörg alle

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany