Koenigsbrunner Zeitung

Fotografie­ren darf verboten werden

Neues Urteil, das für Besucher von Museen bindend ist

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Karlsruhe Spricht ein Museum ein Fotografie­rverbot aus, dürfen Besucher keine eigenen Bilder von Gemälden aufnehmen und diese ins Internet stellen. Das hat der Bundesgeri­chtshof Karlsruhe (BGH) gestern in einem Fall aus Mannheim entschiede­n (Az.: I ZR 104/17).

Ein Mann hatte 2007 Gemälde im Reiss-Engelhorn-Museum fotografie­rt sowie Fotos aus einem Katalog gescannt und alles zusammen bei Wikipedia hochgelade­n. Nach der Entscheidu­ng des I. Zivilsenat­s verstieß der Mann in beiden Fällen gegen das Recht – im Falle der gescannten Bilder gegen das Urheberrec­ht. Denn der Fotograf, der die Bilder ursprüngli­ch für die Publikatio­n des Museums aufgenomme­n hatte, hatte dem Museum auch die Veröffentl­ichungsrec­hte übertragen. Und die Fotos selbst genießen dazu noch nach Angaben des Vorsitzend­en Richters Thomas Koch Lichtbilds­chutz. Denn der Fotograf treffe eine Reihe von gestalteri­schen Entscheidu­ngen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinke­l, Belichtung und Ausschnitt gehörten.

Des Weiteren habe der Mann mit den eigenen Fotos gegen das vertraglic­h vereinbart­e Fotografie­rverbot im Museum verstoßen. Benutzungs­ordnung und Piktogramm­e mit einem durchgestr­ichenen Fotoappara­t seien Teile des privatrech­tlichen Besichtigu­ngsvertrag­s. „Das sind wirksame Allgemeine Geschäftsb­edingungen“, so Koch. Sie stellen nach Überzeugun­g des Senats keine unangemess­ene Benachteil­igung der Museumsbes­ucher dar. Ein Fotografie­rverbot diene dem ordnungsge­mäßen Museumsbet­rieb.

Wikimedia, der Verein hinter Wikipedia, reagierte enttäuscht auf das Urteil. Wenn urheberrec­htsfreies Kulturerbe mittels Fotorechte­n unter Verschluss gehalten werden könne, gebe es keine digitale Gemeinfrei­heit in Deutschlan­d. Wikimedia sehe in der Klage ein problemati­sches Verständni­s des öffentlich­en Auftrags staatlich-geförderte­r Kulturinst­itutionen. „Museen sollten alles daran setzen, Kunst und Kultur der vergangene­n Jahrhunder­te so leicht zugänglich zu machen wie möglich“, teilte der Leiter Politik & Recht bei Wikimedia, John Weitzmann, mit. Die Gemälde des Reiss-Engelhorn-Museums sind gemeinfrei; sie unterliege­n 70 Jahre nach dem Tod der Künstler nicht mehr dem Urheberrec­htsschutz.

In einem früheren Urteil zu Fotos von den Preußische­n Schlössern/ Gärten hatte der BGH entschiede­n, dass Aufnahmen von außen ohne Genehmigun­g zulässig sind.

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