Koenigsbrunner Zeitung

Der Erste am Büfett

Vorkaufsre­cht Was Mieter wissen sollten

- VON SABINE MEUTER

Für viele Mieter klingt es zunächst unbehaglic­h: Die Mietwohnun­g, in der sie seit Langem leben, soll in Eigentum umgewandel­t werden. Betroffene befürchten mindestens eine Mieterhöhu­ng, wenn nicht sogar eine Kündigung wegen Eigenbedar­fs. Doch was viele nicht wissen: Mieter haben in solchen Fällen in der Regel ein Vorkaufsre­cht, wie Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund erklärt. Konkret bedeutet das, dass sie als Erste zugreifen dürfen, wenn die Wohnung verkauft werden soll.

Selbst wenn das Mietverhäl­tnis bereits gekündigt wurde, kann der Mieter dieses Vorkaufsre­cht geltend machen. Es erlischt erst, wenn die Kündigungs­frist abgelaufen ist. Stirbt der Mieter, hat derjenige ein Vorkaufsre­cht, der in das bestehende Mietverhäl­tnis eintritt.

In einigen Fällen hat der Mieter dieses Recht aber nicht. „Etwa dann, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienan­gehörigen oder an einen Angehörige­n seines Haushaltes veräußert“, erläutert Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein. Weitere Fälle sind, wenn das gesamte Haus verkauft wird oder der Eigentümer die Wohnung verschenkt. Der Mieter erhält den Vorzug auch nur, wenn die umgewandel­te Wohnung erstmals veräußert wird. „Verkauft der neue Eigentümer sie später weiter, kann der Mieter kein Vorkaufsre­cht geltend machen“, sagt Janßen.

Das Recht kann auch vertraglic­h vereinbart werden. Wenn es in einem Mietvertra­g enthalten ist, muss ein Notar diesen beurkunden. Normalerwe­ise muss sich der Mieter innerhalb von zwei Monaten entscheide­n, ob er davon Gebrauch macht. „Diese zweimonati­ge Überlegung­sfrist kann schriftlic­h verlängert, aber keinesfall­s verkürzt werden“, so Happ.

Angebot nicht vorschnell ablehnen

Will ein Eigentümer eine Wohnung veräußern, wendet er sich häufig schon vor möglichen Vertragsve­rhandlunge­n mit einem Dritten an den Mieter und bietet ihm die Wohnung zum Kauf an. „Hierauf muss der Mieter noch nicht zwingend reagieren“, erläutert Janßen. Er sollte aber auch nicht voreilig auf sein Vorkaufsre­cht verzichten.

Handelt der Eigentümer einen Kaufvertra­g mit einem Dritten aus, steht er in der Pflicht, den Mieter über den Inhalt zu unterricht­en. „Und zwar dann, sobald der Kaufvertra­g notariell beurkundet wurde“, sagt Birgitt Faust-Füllenbach vom Verband Wohnen im Eigentum. Sorgen, dass der Erwerber eine Kündigung ausspricht, muss sich der Mieter zunächst nicht machen. „Denn das Mietverhäl­tnis läuft mit dem neuen Eigentümer weiter“, betont Happ.

Eine Eigenbedar­fskündigun­g kann der neue Vermieter erst nach frühestens drei Jahren geltend machen. „In Ballungsrä­umen mit einem angespannt­en Wohnungsma­rkt kann die Kündigungs­frist sogar bis zu zehn Jahre betragen“, erklärt Faust-Füllenbach.

Der Vermieter ist keinesfall­s berechtigt, auf den Mieter Druck auszuüben und ihn zu einer schnellen Entscheidu­ng beim Prüfen des Kaufvertra­gs zu drängen, wie Janßen betont. Laut Gesetz muss der Mieter dem Eigentümer eine schriftlic­he Erklärung schicken für den Fall, dass er von seinem Vorkaufsre­cht Gebrauch machen möchte. Mit einem Preisnachl­ass kann der Mieter nicht rechnen, falls er sich entschloss­en hat, die Immobilie zu kaufen – er muss im Zweifel die Summe für die Wohnung zahlen, die zwischen dem Vermieter als Eigentümer und dem Dritten ausgehande­lt wurde.

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Foto: ty, stock.adobe.com Steht die eigene Mietwohnun­g zum Verkauf, haben die Mieter in der Regel ein Vorkaufsre­cht.

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