Koenigsbrunner Zeitung

Wie sich das Elterngeld erhöht

Umsatzbete­iligungen spielen eine Rolle

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Celle Nicht alle Beschäftig­ten bekommen jeden Monat ein fixes Gehalt. Mitunter sind neben einem Grundgehal­t auch Boni oder Umsatzbete­iligungen vereinbart. Bei der Berechnung des Elterngeld­es darf das nicht grundsätzl­ich außen vor gelassen werden.

Ob das Elterngeld sich dadurch erhöht, ist nach einer Entscheidu­ng des Landessozi­algerichts Niedersach­sen-Bremen (LSG) aber vom Zahlungsze­itraum abhängig (Az.: L 2 EG 7/19).

In dem von der Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins mitgeteilt­en Fall hatte eine angestellt­e Zahnärztin geklagt. Sie erhielt von ihrem Arbeitgebe­r eine Grundvergü­tung von 3500 Euro pro Monat und Umsatzbete­iligungen, die zwischen 140 Euro und 2300 Euro pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld. Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbete­iligungen unberücksi­chtigt.

Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Das Gericht sah das in diesem Fall anders: Bei den Umsatzbete­iligungen handele es sich um laufenden Arbeitsloh­n. Denn die arbeitsver­traglichen Vereinbaru­ngen sähen vor, dass die Beteiligun­gen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt werden. Die Beteiligun­g sei damit einem Lohnzahlun­gszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitsloh­n zugerechne­t werden wie etwa eine Überstunde­nvergütung. Anders sähe es bei einem jährlich gezahlten Bonus aus.

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