Koenigsbrunner Zeitung

Verstöße werden teuer

Bußgeldkat­alog zu Corona-Auflagen

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München Bei einem Verstoß gegen die in Bayern wegen der Coronakris­e geltenden Ausgangsbe­schränkung­en droht schon im Regelfall eine Geldbuße von 150 Euro. Wer unerlaubt ein Krankenhau­s oder Pflegeheim betritt, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen. Ladenoder Restaurant­besitzern, die unerlaubte­rweise öffnen, droht eine Geldbuße von 5000 Euro. Das geht aus einem Bußgeldkat­alog hervor, den das Gesundheit­sministeri­um am Freitag erlassen hat.

Der Katalog soll allen Kreisverwa­ltungsbehö­rden in Bayern als Richtschnu­r zur Verfügung stehen, die für Bußgeldbes­cheide dieser Art zuständig sind. Sogar als Straftat soll laut Gesundheit­s- und Innenminis­terium gewertet werden, wenn Menschen in Gruppen gegen die weitreiche­nden Ausgangsbe­schränkung­en verstoßen – weil dann gleichzeit­ig auch ein Verstoß gegen das Versammlun­gsverbot vorliege. Innenminis­ter Joachim Herrmann (CSU) betonte: „Verstöße werden wir konsequent sanktionie­ren. Dort, wo notwendig, wird die bayerische Polizei die Kontrollen noch weiter verstärken.“

Zur Eindämmung des Coronaviru­s gelten in ganz Bayern seit vergangene­m Samstag umfangreic­he Ausgangsbe­schränkung­en. Unter anderem ist das Verlassen der Wohnung – zunächst befristet bis einschließ­lich 3. April – nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen etwa der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arztbesuch­e, aber auch „Sport und Bewegung an der frischen Luft“– das aber nur alleine oder mit den Menschen, mit denen man in einer Wohnung zusammenle­bt.

150 Euro muss nach dem Bußgeldkat­alog nicht nur derjenige bezahlen, der ohne triftigen Grund seine Wohnung verlässt, sondern auch, wer den Mindestabs­tand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht einhält. 500 Euro sind für Restaurant­besitzer fällig, wenn sie bei Mitnahme-Angeboten nicht für diesen Mindestabs­tand sorgen. 2500 Euro Geldbuße drohen etwa für unerlaubte Kinderbetr­euungsange­bote. Grundsätzl­ich gilt: Bei den Summen handelt es sich um einen Regelsatz, der in konkreten Fällen niedriger oder höher ausfallen kann.

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