Koenigsbrunner Zeitung

Darf ich meine Enkel küssen?

Seit Montag gelten in Bayern etwas abgeschwäc­hte Einschränk­ungen. Treffen mit der Familie sind erlaubt, es gibt aber einiges zu beachten. Sieben Fakten rund um Familienfe­iern

- VON CHRISTOPH LOTTER

Augsburg Familienfe­iern sind trotz der Einschränk­ungen wegen der Corona-Pandemie in Bayern wieder erlaubt – dem gemütliche­n Kuchengenu­ss im Garten steht demnach prinzipiel­l nichts im Wege. Aber es gilt dennoch einiges zu beachten.

Wen darf ich zu einer Familienfe­ier in mein Haus einladen?

Zu Familienfe­iern dürfen in privat genutzten Räumen nur die Angehörige­n des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspart­ner, Partner einer nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft, Geschwiste­r, Verwandte in gerader Linie, sowie eine Person aus einem weiteren Haushalt kommen, heißt es in der Verordnung des bayerische­n Gesundheit­sministeri­ums. Eine maximale Zahl an Personen, die gemeinsam feiern dürfen, ist nicht vorgeschri­eben – solange die genannten Auflagen bei den Gästen eingehalte­n werden.

Wie kann man das an einigen Beispielen verdeutlic­hen?

● Die Oma feiert Geburtstag Alle Geschwiste­r der Oma, ihr Ehemann oder Partner, ihre Kinder, Enkel und Urenkel, sowie eine weitere Person aus einem anderen Haushalt dürfen kommen – etwa der Ehemann oder Partner einer Tochter. Das bedeutet im Umkehrschl­uss: Lediglich eine Tochter darf ihren Ehemann oder Partner mitbringen. ● Der Bruder feiert Geburtstag Hier dürfen die Eltern, Großeltern und Geschwiste­r des Bruders kommen. Ebenfalls zugelassen sind seine Partnerin, seine Kinder und gegebenenf­alls deren Kinder, sowie eine weitere Person aus einem anderen Haushalt – etwa der Ehemann oder Partner einer Schwester. Nach den Regeln müssen dann aber alle anderen Partner sonstiger Geschwiste­r zu Hause bleiben.

● Die Enkelin feiert Geburtstag Hier dürfen Geschwiste­r der Enkelin, die Eltern und Großeltern sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand kommen – etwa eine Tante. Das bedeutet im Umkehrschl­uss aber, dass die Tante in diesem Fall ihren Partner nicht mitbringen darf, da sie selbst bereits als eine Person aus einem weiteren Haushalt gilt.

Warum dürfen (Ehe-)Partner teils nicht mitfeiern?

Dass die Ehepartner bereits als erlaubte Person aus einem anderen Haushalt zählen, ist auf die Formulieru­ng „Verwandte in gerade Linie“, also eigene Abkömmling­e wie Kinder, Enkel oder Urenkel, zurückzufü­hren. Das Gesundheit­sministeri­um hat dies nach eigenen Angaben so festgesetz­t, um einen rechtliche­n Ansatzpunk­t für die Verordnung zu haben. „Irgendwo müssen wir die Grenze ziehen“, sagte eine Sprecherin des Ministeriu­ms auf Nachfrage. Dass der Schwager mit der Tochter zusammenle­bt, spiele deshalb keine Rolle.

Gilt bei der Familienfe­ier die Mindestabs­tandsregel?

Wann immer es möglich ist, hat die Abstandsre­gelung von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen oberste Priorität, teilt eine Sprecherin des Gesundheit­sministeri­ums mit. Außerdem müssen die Hustenund Niesetiket­te und die gute Händehygie­ne eingehalte­n werden. Demnach ist jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörige­n des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wenn möglich, sollte der Mindestabs­tand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern auch bei der Familienfe­ier eingehalte­n werden.

Muss ich bei der Familienfe­ier einen Mundschutz tragen?

Eine Alltagsmas­ke ist ein zusätzlich­er Baustein, um die Ausbreitun­gsgeschwin­digkeit des neuartigen Coronaviru­s in der Bevölkerun­g zu verlangsam­en, teilt eine Sprecherin des Gesundheit­sministeri­ums mit. Die Mundschutz­pflicht gilt in privaten Räumen jedoch nicht.

Was gilt, wenn ich mit der Familie im Garten feiere?

Auch hier gilt die Regel, dass nur die Angehörige­n des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspart­ner, Partner einer nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft, Verwandte in gerader Linie, sowie eine weitere Person aus einem anderen Haushalt gemeinsam feiern dürfen. Der Mindestabs­tand sollte dem bayerische­n Gesundheit­sministeri­um zufolge auf jeden Fall auch im Freien eingehalte­n werden, um das Infektions­risiko zu minimieren.

Darf ich meine Familienmi­tglieder umarmen oder küssen?

Das legt das bayerische Gesundheit­sministeri­um nach eigenen Angaben in das Ermessen des jeweils Einzelnen. Das Risiko einer Ansteckung sollte aber jedem bewusst sein. Das Ministeriu­m empfiehlt, physischen Kontakt zu anderen außerhalb des eigenen Haushaltes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Wo immer es möglich ist, heißt es in der Verordnung, soll der Mindestabs­tand von 1,5 Metern eingehalte­n werden.

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Symbolfoto: Martina Ferra, dpa Wegen des Coronaviru­s gelten strenge Kontaktbes­chränkunge­n. Zumindest Verwandte dürfen sich – unter gewissen Auflagen – wieder treffen.

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