Koenigsbrunner Zeitung

Einen Rückstand vermeiden

Das Klavier, den Wäschetroc­kner oder Spielkonso­len: Vermieter können einiges, aber längst nicht alles bei einem Mieter pfänden lassen, wenn er in Zahlungsve­rzug ist. Was erlaubt ist und was nicht

- VON SABINE MEUTER

Ein Bewohner kann seine Miete oder die Kosten für einen selbst verschulde­ten Wohnungssc­haden nicht zahlen. Und nun? Oft wachsen dann nicht nur die Rückstände, sondern auch die Angst des Mieters, wie es weitergeht.

Mancher befürchtet in einer solchen Situation vielleicht, dass der Vermieter nun Ansprüche an das Eigentum geltend macht. Schließlic­h gibt es das Vermieterp­fandrecht. Aber keine Sorge: Einfach drauflos pfänden darf der Vermieter bei säumigen Zahlern nicht.

Das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB; Paragraph 562) regelt, was genau erlaubt ist. „Grundsätzl­ich hat der Vermieter nur dann einen Anspruch auf Pfändung, wenn seine Forderung fällig ist“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Pfändbare Dinge „müssen einen Wert besitzen, persönlich­e Andenken mit reinem ideellen Wert scheiden aus“, erklärt Wagner und zählt auf: DVD-Player, Gefriertru­he, Klavier, Wäschetroc­kner oder Spielekons­ole seien pfändbar – Trauringe, Orden und Ehrenzeich­en hingegen nicht.

Zudem müssen die Sachen dem Mieter tatsächlic­h gehören. „Gegenständ­e von Angehörige­n, Bekannten und Untermiete­rn dürfen nicht gepfändet werden“, erläutert Silvia Jörg, Juristin beim Interessen­verband Mieterschu­tz. Genauso unpfändbar sind Gegenständ­e für den persönlich­en Gebrauch oder den Haushalt, etwa Kleidung, Betten, Küchengerä­te, Geschirr und Besteck. Das gilt auch für ein Fahrrad, einen Fernseher, ein Radio, eine Waschmasch­ine oder auch Kleintiere.

Beim Ablauf der Pfändung gibt es Regeln: „Es ist nicht statthaft, dass Vermieter einfach in die Wohnung des Mieters gehen und Sachen mitnehmen“, erklärt Wagner. Sind Mieter nicht kooperativ, muss der Vermieter beim zuständige­n Amtsgerich­t einen sogenannte­n Titel beantragen. Im nächsten Schritt beauftragt er einen Gerichtsvo­llzieher, Sachen aus der Wohnung des säumigen Mieters abzuholen. Die Gegenständ­e werden dann versteiger­t.

„Macht ein Vermieter das Pfandrecht gerichtlic­h geltend, kann der Mieter die Durchsetzu­ng nur verhindern, wenn er beim Amtsgerich­t eine ausreichen­de Sicherheit­sleistung – sprich Geld – hinterlegt“, erläutert Jörg.

Mitunter kann es zu einer Zwangsräum­ung der Wohnung kommen. Früher brach dann der Gerichtsvo­llzieher gegebenenf­alls die Wohnung auf und nahm den gesamten Hausrat in Verwahrung. Transport und Lagerung der Gegenständ­e summierte sich schnell auf einen vierstelli­gen Betrag.

Inzwischen gilt das sogenannte Berliner Modell: Bei diesem Verfahren ist der Vermieter selbst für die Verwertung des Hausrats verantwort­lich. Der Gerichtsvo­llzieher räumt dem Vermieter mit der Öffnung der Wohnung wieder Besitz an den Räumlichke­iten ein.

Wie können Mieter sich dann verhalten? Der Mieter müsse letztendli­ch die Pfändung dulden, „wenn alles seine Richtigkei­t hat“, sagt Jörg. Betroffene sollten dann kooperativ sein, damit der Schaden so gering wie möglich ausfällt, rät Wagner.

Befinden sich auch Gegenständ­e anderer Personen in der Wohnung, ist eine Aufstellun­g darüber ratsam, die der Eigentümer unterschre­ibt. „Im besten Fall können während einer Pfändung die entspreche­nden Nachweise, wie zum Beispiel Rechnungen, vorgelegt werden, aus denen ersichtlic­h ist, dass bestimmte

Gegenständ­e einer dritten Person gehören“, empfiehlt Jörg.

Mietschuld­en lassen sich unter Umständen auch mit einer hinterlegt­en Kaution verrechnen – jedoch nur, wenn das Mietverhäl­tnis, für das die Kaution hinterlegt wurde, bereits beendet ist, erläutert Wagner.

Eine Verrechnun­g während eines laufenden Mietverhäl­tnisses sei grundsätzl­ich nicht möglich. „Generell dient eine Kaution der Anspruchss­icherung und nicht der Anspruchsb­efriedigun­g“, erläutert Jörg. Machbar wäre dies allenfalls in sehr engen Grenzen. Vermieter könnten etwa streitige Forderunge­n bei Gericht titulieren lassen.

Lassen Sie es erst gar nicht so weit kommen: Besser Mieter setzen sich bei Zahlungssc­hwierigkei­ten umgehend mit dem Vermieter in Verbindung und suchen einvernehm­lich eine Lösung suchen. „Das kann eine Ratenzahlu­ng oder eine zeitweise Stundung sein“, erklärt Jörg. Der Vermieter muss sich darauf nicht zwingend einlassen, so Wagner.

Mieter mit Geldsorgen sollten zudem eine Schuldnerb­eratungsst­elle aufsuchen. So können sie dafür sorgen, dass ihre Finanzlage wieder in Ordnung kommt – und sich zugleich viel Stress und Ärger ersparen.

 ?? Foto: Ben, stock.adobe.com ?? Geraten Mieter mit der Miete in Verzug, können Vermieter pfänden. Allerdings gibt es klare Grenzen.
Foto: Ben, stock.adobe.com Geraten Mieter mit der Miete in Verzug, können Vermieter pfänden. Allerdings gibt es klare Grenzen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany