Darf das Zahlen etwas kosten?
Flixbus wollte Gebühr bei Paypal-Nutzung
Karlsruhe Der Online-Einkauf war erfolgreich, alles liegt im Warenkorb – aber nun soll die bevorzugte Zahlungsart auf einmal extra kosten. Vor solchen unliebsamen Überraschungen will die Wettbewerbszentrale Verbraucher schützen. Sie hat das Münchner Fernbus-Unternehmen Flixbus durch alle Instanzen verklagt und hofft nun am Bundesgerichtshof auf ein Grundsatzurteil. Am Donnerstag wurde in Karlsruhe verhandelt.
Flixbus erhebt laut einer Sprecherin zwar inzwischen keine Gebühr mehr für Zahlungen via Paypal und Sofortüberweisung. Den Wettbewerbsschützern, die nach eigenen Angaben Beschwerden über andere Internetseiten erreichen, geht es aber um Rechtsklarheit insgesamt. Kunden sollen nicht auf überraschende Zusatzkosten stoßen. Und bei den Unternehmen sollen für alle dieselben Bedingungen gelten.
Grund für die Unsicherheit ist eine neue Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgeber Anfang 2018 eine EU-Vorgabe umgesetzt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. Paypal und Sofortüberweisung werden nicht erwähnt. Fallen sie trotzdem unter die Vorschrift? Flixbus verlangte für beide Zahlungsarten eine Gebühr, die Höhe war nach dem Ticketpreis gestaffelt.
Das Zahlen per Paypal funktioniert mit elektronischem Geld, dafür brauchen beide Seiten ein Paypal-Konto. Hat der Zahler nicht ausreichend Guthaben, zieht Paypal den Betrag per Lastschrift oder Kreditkarten-Abbuchung ein. Die Sofortüberweisung ist im Grunde eine Banküberweisung. Allerdings schaltet sich der Anbieter, die Sofort GmbH, dazwischen, informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden und löst die Überweisung aus. Dadurch soll es schneller gehen. Für beide Dienste zahlt zunächst einmal der Händler je Transaktion.
Die Sofort GmbH, die zur schwedischen Klarna-Gruppe gehört, hat nach eigener Auskunft keinen Einfluss darauf, in welcher Form diese Kosten an den Kunden weitergegeben werden. Das Urteil wird voraussichtlich im neuen Jahr verkündet (Az. I ZR 203/19).