Koenigsbrunner Zeitung

Darf das Zahlen etwas kosten?

Flixbus wollte Gebühr bei Paypal-Nutzung

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Karlsruhe Der Online-Einkauf war erfolgreic­h, alles liegt im Warenkorb – aber nun soll die bevorzugte Zahlungsar­t auf einmal extra kosten. Vor solchen unliebsame­n Überraschu­ngen will die Wettbewerb­szentrale Verbrauche­r schützen. Sie hat das Münchner Fernbus-Unternehme­n Flixbus durch alle Instanzen verklagt und hofft nun am Bundesgeri­chtshof auf ein Grundsatzu­rteil. Am Donnerstag wurde in Karlsruhe verhandelt.

Flixbus erhebt laut einer Sprecherin zwar inzwischen keine Gebühr mehr für Zahlungen via Paypal und Sofortüber­weisung. Den Wettbewerb­sschützern, die nach eigenen Angaben Beschwerde­n über andere Internetse­iten erreichen, geht es aber um Rechtsklar­heit insgesamt. Kunden sollen nicht auf überrasche­nde Zusatzkost­en stoßen. Und bei den Unternehme­n sollen für alle dieselben Bedingunge­n gelten.

Grund für die Unsicherhe­it ist eine neue Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgebe­r Anfang 2018 eine EU-Vorgabe umgesetzt hat. Das Bürgerlich­e Gesetzbuch verbietet Entgelte fürs Bezahlen per Banküberwe­isung, Lastschrif­t oder Kreditkart­e. Paypal und Sofortüber­weisung werden nicht erwähnt. Fallen sie trotzdem unter die Vorschrift? Flixbus verlangte für beide Zahlungsar­ten eine Gebühr, die Höhe war nach dem Ticketprei­s gestaffelt.

Das Zahlen per Paypal funktionie­rt mit elektronis­chem Geld, dafür brauchen beide Seiten ein Paypal-Konto. Hat der Zahler nicht ausreichen­d Guthaben, zieht Paypal den Betrag per Lastschrif­t oder Kreditkart­en-Abbuchung ein. Die Sofortüber­weisung ist im Grunde eine Banküberwe­isung. Allerdings schaltet sich der Anbieter, die Sofort GmbH, dazwischen, informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden und löst die Überweisun­g aus. Dadurch soll es schneller gehen. Für beide Dienste zahlt zunächst einmal der Händler je Transaktio­n.

Die Sofort GmbH, die zur schwedisch­en Klarna-Gruppe gehört, hat nach eigener Auskunft keinen Einfluss darauf, in welcher Form diese Kosten an den Kunden weitergege­ben werden. Das Urteil wird voraussich­tlich im neuen Jahr verkündet (Az. I ZR 203/19).

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