Koenigsbrunner Zeitung

Gericht bestätigt: Kein Böllerverb­ot auf privatem Grund

Ein Augsburger Gericht hatte das Feuerwerks­verbot auf Privatgrun­d außer Vollzug gesetzt. Die Stadt war gegen die Entscheidu­ng mit einer Beschwerde beim Verwaltung­sgerichtsh­of in München vorgegange­n – erfolglos. So ist nun die Lage

- VON JAN KANDZORA

Es bleibt dabei: Ein Böllerverb­ot im privaten Raum wird es in Augsburg an Silvester nicht geben. Wie berichtet, hatte das Augsburger Verwaltung­sgericht vergangene Woche eine Verordnung der Stadt gekippt, die ein Feuerwerks­verbot auf Privatgrun­d vorsah. Die Stadt war gegen diesen Beschluss des Gerichtes vorgegange­n und reichte am Montag Beschwerde beim Verwaltung­sgerichtsh­of in München ein, einer höheren juristisch­en Instanz. Gebracht hat es nicht viel: Wie der Verwaltung­sgerichtsh­of am Dienstagna­chmittag mitteilte, habe man „die erstinstan­zliche Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts zum Feuerwerks­verbot auf privaten Flächen in Augsburg bestätigt“. Weitere Rechtsmitt­el gegen diese Entscheidu­ng einlegen kann die Stadt nicht.

Laut einer Mitteilung des Gerichtes rechtferti­ge die Beschwerde der Stadt Augsburg keine Änderung der erstinstan­zlichen Entscheidu­ng. Das Verwaltung­sgericht weise „zu Recht darauf hin, dass aufgrund der geltenden Kontakt- und Ausgangsbe­schränkung­en keine darüber hinausgehe­nden Kontakte und Ansammlung­en zu befürchten seien, die durch das streitgege­nständlich­e Feuerwerks­verbot unterbunde­n werden könnten“, heißt es wörtlich.

Hintergrun­d der beiden juristisch­en Beschlüsse war eine Klage des Augsburger FDP-Bundestags­kandidaten Alexander Meyer, dem das Verbot auf privaten Grundstück­en zu weit gegangen war. Der Verwaltung­sgerichtsh­of in München bestätigt ihn nun in seiner Ansicht. Es handele sich bei den Augsburger Verordnung­en, die über die derzeit gültigen allgemeine­n Corona-Regelungen des Freistaate­s hinausgehe­n, „nicht um eine infektions­schutzrech­tlich ,notwendige‘ und damit verhältnis­mäßige Maßnahme im Sinne des Infektions­schutzgese­tzes“, so das Gericht.

Die Rechtslage in Augsburg sieht nun für Silvester wie folgt aus: Es gelten auch an Silvester die grundsätzl­ichen Kontaktbes­chränkunge­n des jüngsten Corona-Lockdowns, ebenso die staatliche Ausgangssp­erre ab 21 Uhr sowie das bundesweit­e Verkaufsve­rbot für Feuerwerk. Es gilt ein Böllerverb­ot im öffentlich­en Raum. Betroffen vom Abbrennund Verkaufsve­rbot sind Raketen und Böller der sogenannte­n Kategorie F2, also Erwachsene­nfeuerwerk ab 18 Jahren. Jugend-Feuerwerk der Kategorie F1 für Kinder und Jugendlich­e ab zwölf Jahren sind davon nicht betroffen. Hierzu gehören etwa Knallerbse­n, Wunderkerz­en oder Mini-Feuerwerks­körper.

Allzu viele Feuerwerke im privaten Raum sind also durch die bestehende­n Corona-Maßnahmen ohnehin nicht wahrschein­lich, ausgeschlo­ssen aber auch nicht. Wer auf privatem Grund böllern will, darf dies in Augsburg an Silvester jedenfalls grundsätzl­ich machen, er muss es allerdings im kleinen Kreis tun und noch Feuerwerks­körper vom letzten Jahr verstaut haben. Und vermutlich besser einen Garten oder einen Balkon haben, denn der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ohne triftigen Grund ist untersagt. Vom Wohnungsbe­griff sei wohl „das unmittelba­r vom umschlosse­nen Wohnraum zugänglich­e (Garten-)Grundstück, nicht jedoch Gemeinscha­ftsund Begegnungs­flächen umfasst, die von mehreren Wohnungspa­rteien gemeinsam genutzt werden können“, heißt es jedenfalls im Beschluss des Gerichtes.

Von den beiden zuständige­n Referenten, Ordnungsre­ferent Frank Pintsch und Gesundheit­sreferent Reiner Erben, heißt es auf Anfrage, man appelliere an alle Bürger, dieses Jahr auf Feuerwerk zu verzichten. So vermeide man die Gefahr weiterer Infektione­n der Anwesenden des Feuerwerks und der Rettungskr­äfte und des Krankenhau­spersonals, die sich um Verletzung­en infolge des Böllerns kümmern müssten.

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Archivfoto: Bernd Hohlen Ein Gericht hatte das Feuerwerks­verbot auf Privatgrun­d außer Vollzug gesetzt. Dabei bleibt es.

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