Sechs neue Grundrechte für Europa – Jeder Mensch
● Artikel 1 – Umwelt
Jeder Mensch hat das Recht, in einer gesunden und geschützten Umwelt zu leben.
● Artikel 2 – Digitale Selbstbestimmung
Jeder Mensch hat das Recht auf digitale Selbstbestimmung. Die Ausfor schung oder Manipulation von Men schen ist verboten.
● Artikel 3 – Künstliche Intelligenz
Jeder Mensch hat das Recht, dass ihn
konvention, der Sozialcharta, den Verfassungen der EU-Mitgliedsstaaten und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshöfe. Sie gibt, wenn man so will, den Geist der Verfassungen und des Rechts aller Länder der Europäischen Union wieder.“Zugleich aber wendet von Schirach ein, habe dieser „brillante Kompromiss“nicht jene Kraft der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776 entfaltet. Oder die der Menschenrechtserklärung von 1789, im französischen Revolutionsjahr. Von Schirach schreibt weiter: „Auch heute wissen nur zwölf Prozent der Menschen in Europa, was diese Charta überhaupt ist. Und selbst wenn EU-Staaten sie systematisch verletzen, kann sie nicht vor den Europäischen Gerichten eingebelastende Algorithmen transparent, überprüfbar und fair sind. Wesentliche Entscheidungen muss ein Mensch treffen.
● Artikel 4 – Wahrheit
Jeder Mensch hat das Recht, dass Äuße rungen von Amtsträgern der Wahr heit entsprechen.
● Artikel 5 – Globalisierung
Jeder Mensch hat das Recht, dass ihm nur solche Waren und Dienstleistun
werden.“Es soll sich also etwas ändern. Grundsätzlich. Grundrechtlich.
Zum Beispiel soll es das Recht geben, in einer „gesunden und geschützten Umwelt“zu leben. Eine Selbstverständlichkeit, sollte man meinen. Wenn man mit Bijan Moini, Jurist, Schriftsteller, Bürgerrechtler und eben einer der Mitstreiter von Schirachs, spricht, erklärt er die Notwendigkeit dafür so: Juristen wie Politiker diskutieren schon seit Jahrzehnten, ob es ein entsprechendes Grundrecht geben soll. Die Charta der EU-Grundrechte enthält bislang nur – in Artikel 37 – ein „Ziel zur Verbesserung der Umweltqualität, jedoch kein Recht der Menschen“. Und die Europäische Menschenrechtskonvention