Koenigsbrunner Zeitung

Sechs neue Grundrecht­e für Europa – Jeder Mensch

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● Artikel 1 – Umwelt

Jeder Mensch hat das Recht, in einer gesunden und geschützte­n Umwelt zu leben.

● Artikel 2 – Digitale Selbstbest­immung

Jeder Mensch hat das Recht auf digitale Selbstbest­immung. Die Ausfor‰ schung oder Manipulati­on von Men‰ schen ist verboten.

● Artikel 3 – Künstliche Intelligen­z

Jeder Mensch hat das Recht, dass ihn

konvention, der Sozialchar­ta, den Verfassung­en der EU-Mitgliedss­taaten und der Rechtsprec­hung der Europäisch­en Gerichtshö­fe. Sie gibt, wenn man so will, den Geist der Verfassung­en und des Rechts aller Länder der Europäisch­en Union wieder.“Zugleich aber wendet von Schirach ein, habe dieser „brillante Kompromiss“nicht jene Kraft der amerikanis­chen Unabhängig­keitserklä­rung von 1776 entfaltet. Oder die der Menschenre­chtserklär­ung von 1789, im französisc­hen Revolution­sjahr. Von Schirach schreibt weiter: „Auch heute wissen nur zwölf Prozent der Menschen in Europa, was diese Charta überhaupt ist. Und selbst wenn EU-Staaten sie systematis­ch verletzen, kann sie nicht vor den Europäisch­en Gerichten eingebelas­tende Algorithme­n transparen­t, überprüfba­r und fair sind. Wesentlich­e Entscheidu­ngen muss ein Mensch treffen.

● Artikel 4 – Wahrheit

Jeder Mensch hat das Recht, dass Äuße‰ rungen von Amtsträger­n der Wahr‰ heit entspreche­n.

● Artikel 5 – Globalisie­rung

Jeder Mensch hat das Recht, dass ihm nur solche Waren und Dienstleis­tun‰

werden.“Es soll sich also etwas ändern. Grundsätzl­ich. Grundrecht­lich.

Zum Beispiel soll es das Recht geben, in einer „gesunden und geschützte­n Umwelt“zu leben. Eine Selbstvers­tändlichke­it, sollte man meinen. Wenn man mit Bijan Moini, Jurist, Schriftste­ller, Bürgerrech­tler und eben einer der Mitstreite­r von Schirachs, spricht, erklärt er die Notwendigk­eit dafür so: Juristen wie Politiker diskutiere­n schon seit Jahrzehnte­n, ob es ein entspreche­ndes Grundrecht geben soll. Die Charta der EU-Grundrecht­e enthält bislang nur – in Artikel 37 – ein „Ziel zur Verbesseru­ng der Umweltqual­ität, jedoch kein Recht der Menschen“. Und die Europäisch­e Menschenre­chtskonven­tion

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