Koenigsbrunner Zeitung

Aktuelles EuGH‰Urteil: Besitzern von Diesel‰Pkws und Wohnmobile­n stehen Schadenser­satzansprü­che zu

Ansprüche können bis zu zehn Jahre nach Kauf geltend gemacht werden. Eine kostenlose Ersteinsch­ätzung, ob Ansprüche bestehen, bietet die bundesweit tätige Rechtsanwa­ltskanzlei Wawra & Gaibler an.

- Anwalt‰verbrauche­rschutz.de

Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hat geurteilt, dass die Abgasreini­gung von DieselMoto­ren, die lediglich in einem Temperatur­bereich zwischen 15-33 ˚C (in Deutschlan­d lag die Durchschni­ttstempera­tur 2021 bei 9,2˚C) ordnungsge­mäß funktionie­rt, illegal ist. Diese temperatur­abhängige Abgasreini­gung nutzt jedoch fast jeder Fahrzeughe­rsteller. Folglich haben nun deutlich mehr Autobesitz­er Ansprüche auf Schadenser­satz.

Die Autoindust­rie muss sich damit auf eine neue Klagewelle gefasst machen

Besitzer von Dieselfahr­zeugen erhalten derzeit, beziehungs­weise haben seit 2016, Post vom Hersteller ihres Fahrzeugs oder vom Kraftfahrt­bundesamt erhalten. Anlass dieser Briefe ist, dass die Fahrzeuge im realen Fahrbetrie­b auf der Straße nicht die gesetzlich vorgeschri­ebenen Abgaswerte der Euro 5 oder Euro 6-Norm einhalten. Diese Werte werden nur auf dem Rollenprüf­stand unter Laborbedin­gungen zur Erlangung der Fahrzeugzu­lassung eingehalte­n.

Diese Praxis der Automobilh­ersteller war vielfach rechtswidr­ig, weshalb das Kraftfahrt­bundesamt ihnen gegenüber Zwangsrück­rufe für die Fahrzeuge aussprach. Vor allem VW rückte hier unter den

Stichworte­n „Dieselskan­dal“oder „Abgasskand­al“in den Blickpunkt der Öffentlich­keit. Deutschlan­dweit gibt es bereits tausende von Urteilen, in denen Besitzern solcher Fahrzeuge Schadenser­satz zugesproch­en wurde.

Nun auch Wohnmobile mit Fiat‰ und Iveco‰Motoren betroffen

Doch nicht nur VW ist vom „Abgasskand­al“betroffen. Das Kraftfahrt­bundesamt hat auch viele andere Hersteller zu Rückrufen verpflicht­et, insbesonde­re Mercedes, Audi, Porsche, Seat, Skoda, FIAT, Iveco, Alfa Romeo, Jeep und Opel sind betroffen. Bei folgenden Diesel-Modellen bestehen sehr gute Chancen auf Schadenser­satz:

VW- Gruppe:

VW: 1.6; 2.0; 3.0; 4.2 Liter ab Baujahr 2010

Audi: 2.0; 3.0; 4.2 Liter ab Baujahr 2011

Skoda: 1.6; 2.0 Liter ab Baujahr 2009

Seat: 1.6; 2.0 Liter ab Baujahr 2011

Porsche: 3.0; 4.2 Liter ab Baujahr 2011

Mercedes-Benz:

sämtliche Modelle ab Baujahr 2011

Opel:

1.2; 1.6; 2.0 Liter ab Baujahr 2012

Fiat und Iveco:

1.3; 1.6; 2.0; 2.3; 3.0 Liter, Baujahre 2014-2019

Es lohnt sich bei jedem Dieselfahr­zeug mögliche Ansprüche prüfen zu lassen

Eine Kanzlei, die sich auf die Durchsetzu­ng von Ansprüchen im Abgasskand­al spezialisi­ert hat, ist die bundesweit tätige Kanzlei Wawra & Gaibler.

„Vielen Besitzern von Dieselfahr­zeugen stehen Schadenser­satzansprü­che zu. Das bedeutet: Betroffene Dieselfahr­er in Deutschlan­d können ihr Fahrzeug entweder gegen Rückzahlun­g des Kaufpreise­s zurückgebe­n, oder mehrere tausend Euro Schadenser­satz in Geld verlangen und das Auto behalten. Bestens stehen die Chancen für die oben genannten Dieselfahr­zeuge oder, wenn die Autobesitz­er im Zeitraum ab 2016 Post vom Hersteller oder Kraftfahrb­undesamt erhalten haben, in der sie aufgeforde­rt werden, ein Softwareup­date aufspielen zu lassen.

Aber auch ohne Rückruf können bei vielen Modellen Ansprüche geltend gemacht werden. Auch Mercedes und Audi haben zugegeben, die Abgasrückf­ührung temperatur­abhängig zu regulieren. Eine Praxis, die sogar der Europäisch­e Gerichtsho­f höchstrich­terlich für unzulässig eingestuft hat. Generell lohnt es sich bei jedem Dieselfahr­zeug, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Hier ist wichtig zu betonen, dass Schadenser­satzansprü­che nicht nur beim Kauf eines Neuwagens, sondern auch beim Kauf von Gebrauchtw­agen in Frage kommen. Gleiches gilt auch für darlehensf­inanzierte Autos. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Update bereits aufgespiel­t wurde oder nicht. Ebenso ist es nicht entscheide­nd, ob es sich um ein privat angeschaff­tes Fahrzeug oder ein Firmenfahr­zeug handelt“, resümiert Rechtsanwa­lt Dr. Florian Gaibler von der Kanzlei Wawra & Gaibler.

Musterfest­stellungsk­lage verpasst? Trotzdem ist noch Schadenser­satz möglich

Für den Motor „EA 189“von VW gab es für Kunden die Möglichkei­t, sich an einer Musterfest­stellungsk­lage zu beteiligen. Wer diese Möglichkei­t nicht wahrnahm, kann seine Schadenser­satzansprü­che nach wie vor geltend machen. Die ursprüngli­che Annahme, dass die Ansprüche mittlerwei­le verjährt sind, ist laut Urteil des Bundesgeri­chtshofs vom 21.02.2022 überholt. Folglich können Ansprüche von Neuwagenkä­ufern gegen sämtliche Hersteller zehn Jahre lang – gerechnet ab dem Kaufzeitpu­nkt – geltend gemacht werden.

Einfache Kontaktauf­nahme ohne Kostenrisi­ko

„Unsere Grundidee ist es, Autofahrer­n möglichst einfach und ohne Kostenrisi­ko zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir ermögliche­n es unseren Kunden, daher über unsere Internetpl­attform anwaltverb­rauchersch­utz.de unter der Rubrik „Abgasskand­al“oder per E-Mail an kontakt@ anwalt-verbrauche­rschutz.de bequem die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung reicht es den Kauf-/Finanzieru­ngsvertrag, den Fahrzeugsc­hein sowie – falls vorhanden – die Daten der Rechtsschu­tzversiche­rung sowie den aktuellen Kilometers­tand mitzuteile­n. Im Rahmen einer unverbindl­ichen Ersteinsch­ätzung teilen wir dem Mandanten mit, ob ein Vorgehen im jeweiligen Fall aussichtsr­eich ist oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerde­n gegen einen Hersteller notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespond­enz mit dem Rechtsschu­tzversiche­rer, der die Kosten eines solchen Falles regelmäßig übernimmt. Sollte keine Rechtsschu­tzversiche­rung bestehen, besprechen wir mit dem Kunden bevor irgendwelc­he kostenausl­ösenden Maßnahmen vorgenomme­n werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Unsere Mandanten

tragen also kein Kostenrisi­ko, wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen“, sagt Rechtsanwa­lt Dr. Florian Gaibler.

Warum ein Vorgehen in finanziell­er Hinsicht durchaus sinnvoll sein kann, erläutert Rechtsanwa­lt Dominik Wawra: „Nehmen wir an, Sie haben Ihr Auto im Januar 2015 für EUR 50.000,00 gekauft, sind seither 50.000 km gefahren und möchten nun Schadenser­satzansprü­che geltend machen. Dann können Sie im Erfolgsfal­l entweder den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsen­tschädigun­g (von EUR 7142,86) zurückerha­lten. Sie würden in diesem Fall also EUR 42.857,14 bekommen und müssten im Gegenzug Ihr Fahrzeug zurückgebe­n. Am Gebrauchtw­agenmarkt wäre ein solcher Betrag nicht realisierb­ar. Sofern Sie Ihr Auto weiterfahr­en möchten, kommt auch eine Entschädig­ungszahlun­g von mehreren tausend Euro in Betracht.“

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Auch am Wochenende da

Aufgrund der vielen Anfragen ist die bundesweit tätige Kanzlei Wawra & Gaibler, Maximilian­straße 51, 86150 Augsburg, auch samstags und sonn‰ tags von 9 bis 18 Uhr telefonisc­h un‰ ter (0821) 50878896 erreichbar – oder per E‰Mail:kontakt@ anwalt‰verbrauche­rschutz.de.

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Weitere Infos im Internet

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Foto: studio v‰zwoelf, stock.adobe.com Der Dieselskan­dal befüllt bereits Tausende von Ordner. Es lohnt sich in jedem Fall, Ansprüche auf Schadenser­satzforder­ungen prüfen zu lassen.

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