Koenigsbrunner Zeitung

Diese Regeln gelten bei Mehrarbeit

Vor lauter Arbeit kaum noch Zeit für Hobbys und Familie? Das ist nicht nur ärgerlich, sondern manchmal sogar rechtswidr­ig. Denn Überstunde­n dürfen nur in einem gewissen Rahmen angeordnet werden.

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Wenn Personalma­ngel und volle Auftragsbü­cher zusammenfa­llen, bedeutet das für Beschäftig­te oft Mehrarbeit. Das kann auf Dauer belastend sein. Viele Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er fragen sich daher, ob sie die Situation einfach so hinnehmen müssen. Hier finden Betroffene Antworten auf ihre Fragen.

Dürfen Chefs überhaupt Überstunde­n anordnen?

Grundsätzl­ich gilt: Beschäftig­te müssen nur so viel arbeiten, wie in ihrem Arbeitsver­trag vereinbart ist. Ist in einem Arbeits- oder Tarifvertr­ag oder in einer Betriebsve­reinbarung allerdings eine Überstunde­nregelung verankert, können Arbeitgebe­r tatsächlic­h Überstunde­n anordnen.

Wenn nicht, können Überstunde­n nur bei nicht vorhersehb­aren Notfällen oder Katastroph­en angeordnet werden – Personalma­ngel oder rein wirtschaft­liche Notsituati­onen zählen nicht dazu, heißt es in der aktuellen „BAM“(Ausgabe September/Oktober 2022), dem Magazin der Arbeitnehm­erkammer Bremen. Übrigens: Gibt es im Unternehme­n einen

Betriebsra­t, muss dieser der Anordnung der Überstunde­n zustimmen.

Darf der Arbeitgebe­r unbegrenzt viele Überstunde­n verlangen?

Nein. Grundsätzl­ich dürfen Beschäftig­te von Montag bis Samstag acht Stunden arbeiten – also höchstens 48 Stunden pro Woche. Das schreibt das Arbeitszei­tgesetz vor.

Zwar darf die tägliche Arbeitszei­t laut Arbeitnehm­erkammer vorübergeh­end auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Die zusätzlich­e Arbeitszei­t, die über die Höchstgren­ze von 48 Wochenstun­den hinausgeht, müsse dann aber innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit ausgeglich­en werden, damit der Schnitt von acht Stunden pro Tag wieder hergestell­t ist.

Muss die Arbeitszei­t erfasst werden?

Ja. Grundsätzl­ich sei das Aufgabe des Arbeitgebe­rs, so „BAM“. Dieser könne die Arbeitszei­terfassung aber auch in die Hände der Beschäftig­ten legen.

Muss die mehr geleistete Arbeitszei­t bezahlt werden?

Ja, sofern der Arbeitgebe­r die

Überstunde­n angeordnet, gebilligt oder geduldet hat und sie aufgrund der Vorgaben im Arbeitszei­tgesetz nicht als Freizeitau­sgleich zu nehmen sind.

Billigen bedeutet, dass der Arbeitgebe­r nachträgli­ch mit den geleistete­n Überstunde­n einverstan­den ist. Wenn dagegen Arbeitgebe­r von den Überstunde­n wissen, ohne etwas dagegen zu unternehme­n, handelt es sich um eine Duldung.

Können Beschäftig­te die Überstunde­n alternativ auch als Freizeit nehmen?

Für alle Überstunde­n, die nicht im Rahmen einer Überschrei­tung der wöchentlic­hen Höchstarbe­itszeit aufgelaufe­n sind, geht das laut Arbeitnehm­erkammer Bremen nur dann, wenn es im Arbeitsver­trag so vereinbart ist und der oder die Beschäftig­te das möchte.

Was gilt, wenn in einem Arbeitsver­trag eine Klausel enthalten ist, die besagt, dass Überstunde­n mit dem Gehalt abgegolten sind?

„Solche Klauseln sind in der Regel rechtswidr­ig“, schreibt die Arbeitnehm­erkammer. Die sogenannte­n Abgeltungs­klauseln seien nur wirksam, wenn in ihnen genau festgehalt­en ist, bis zu welcher Anzahl oder welchem Anteil Überstunde­n mit dem Gehalt abgegolten sind. Solche Vereinbaru­ngen müssten sich aber immer im Rahmen des Arbeitszei­tgesetzes bewegen. Ist die Klausel unwirksam, müssen Arbeitgebe­r die Überstunde­n sehr wohl bezahlen. (tmn)

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Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn Sie müssen häufig länger arbeiten, als es Ihre Arbeitszei­t vorsieht? Dann müssen die Überstunde­n in der Regel auch vergütet werden.

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