Koenigsbrunner Zeitung

Alte Fonds-Anteile im Depot?

So verkaufen Sie sie steuerfrei

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Haben Sie noch Anteile von Investment­fonds oder ETFs im Depot, die Sie vor dem 1. Januar 2009 gekauft haben? Dann sollten Sie wissen, dass Ihnen beim Verkauf dieser sogenannte­n bestandsge­schützten Alt-Anteile besondere Steuerverg­ünstigunge­n zuteilwerd­en. Denn obwohl Gewinne aus Kapitalanl­agen inzwischen unter Berücksich­tigung des Sparerpaus­chbetrags voll versteuert werden müssen, genießen die Alt-Anteile einen gewissen Bestandssc­hutz, teilt der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) mit. Allerdings müssen Anleger dafür etwas tun.

Zweimal hatte der Gesetzgebe­r die Besteuerun­g von Fondsantei­len seit 2009 angepasst. Seit dem 1. Januar 2009 werden Gewinne aus dem Verkauf der Wertpapier­e grundsätzl­ich mit der Abgeltungs­teuer belegt – die bestandsge­schützten Alt-Anteile, die noch vor diesem Stichtag erworben wurden, sollten beim Verkauf allerdings weiterhin steuerfrei bleiben. Seit dem 1. Januar 2018 gilt die Steuerfrei­heit nur noch eingeschrä­nkt – für Wertsteige­rungen von bis zu 100.000 Euro, wenn der entspreche­nde Steuerfrei­betrag über die Einkommens­teuererklä­rung geltend gemacht wird.

Für Anleger, die jetzt Alt-Anteile verkaufen, kann die Steuerbere­chnung darum schnell etwas unübersich­tlich aussehen. Der BVL

bringt mit einem Beispiel Licht ins Dunkel: Ein Steuerpfli­chtiger hat am 30. November 2008 – also noch vor der ersten Reform – einen Anteil eines Investment­fonds oder ETFs im Wert von 1000 Euro erworben. Auch wenn der Anteil weiterhin im Depot verblieben ist, wurde er am 31. Dezember 2017 zum aktuellen Preis fiktiv verkauft und am 1. Januar 2018 zum Preis von angenommen­en 1800 Euro wieder gekauft. Die bis dahin generierte Wertsteige­rung von 800 Euro wurde so in einem ersten Schritt konservier­t.

Verkaufte der Steuerpfli­chtige den Anteil 2023 nun tatsächlic­h zum Preis von 2000 Euro, belief sich der Gewinn insgesamt auf 1000 Euro. Die depotführe­nde Bank sollte nun vom Gesamtgewi­nn die 800 Euro konservier­ten steuerfrei­en Gewinne abziehen und nur auf die verbleiben­den 200 Euro Gewinn Abgeltungs­teuer, Solidaritä­tszuschlag und gegebenenf­alls Kirchenste­uer abführen, sofern kein entspreche­nder Freistellu­ngsauftrag gestellt wurde. Weil dieser Gewinn aber vom 100.000-Euro-Freibetrag gedeckt ist, kann sich der Sparer das Geld über die Steuererkl­ärung zurückhole­n.

Gut zu wissen: Der Freibetrag wird dem Steuerpfli­chtigen mit dem gewinnbrin­genden Verkauf der Alt-Anteile nur um 200 Euro gekürzt. Der Restbetrag von 99. 800 Euro kann bei weiteren Verkäufen in den Folgejahre­n weiter ausgeschöp­ft werden, bis er aufgebrauc­ht ist. (dpa)

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Foto: Klose, dpa Fachexpert­en können Steuertipp­s für Alt-Anteile geben und dabei fachliche Anleitung bieten.

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