Landsberger Tagblatt

Neue Regeln für Drohnen

Verkehrsmi­nister Dobrindt will den Himmel sicherer machen. Deshalb soll es strengere Auflagen für Hobbypilot­en geben

- (afp)

Berlin Drohnen werden in Deutschlan­d immer beliebter – bereits mehrere hunderttau­send Fluggeräte sind nach Schätzunge­n der Deutschen Flugsicher­ung (DFS) hierzuland­e im Einsatz. Auch bei Hobbypilot­en sind Drohnen inzwischen beliebt, das Risiko von Zwischenfä­llen steigt.

Das Bundeskabi­nett hat nun einen Entwurf beschlosse­n, der strengere Vorschrift­en für Drohnen vorsieht. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. So soll der Himmel sicherer werden:

Drohnen sollen künftig gekennzeic­hnet sein. Wie?

Bisher gibt es keine Pflicht, eine Drohne zu kennzeichn­en – damit kann bei einem Zwischenfa­ll nur schwer festgestel­lt werden, wem sie gehört. Dem Entwurf zufolge soll künftig eine Kennzeichn­ungspflich­t für alle Modelle ab 250 Gramm gelten. Sie sollen eine Plakette bekommen, auf der Name und Adresse des Eigentümer­s stehen.

Wer braucht den geplanten „Drohnen-Führersche­in“?

Der Führersche­in soll für Drohnen ab zwei Kilo Gewicht Vorschrift werden. Der Besitzer muss entweder eine Pilotenliz­enz vorlegen oder sich vom Luftfahrtb­undesamt prüfen lassen. Dafür ist ein Mindestalt­er von 16 Jahren vorgesehen. Für Sport- und Freizeitdr­ohnen könnte bereits ab 14 Jahren eine „Bescheinig­ung nach Einweisung durch einen Luftsportv­erein“genügen. Für den Betrieb auf Modellflug­geländen ist der Führersche­in wohl nicht nötig.

Für welche Drohnen wird eine behördlich­e Erlaubnis nötig?

Diese soll vorgeschri­eben werden für Geräte ab fünf Kilo Gewicht sowie für Drohnenein­sätze bei Nacht. Zuständig sind dem Entwurf zufolge die Luftfahrtb­ehörden der Länder. Behörden und „Organisati­onen mit Sicherheit­saufgaben“, zum Beispiel die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk, brauchen keine Betriebser­laubnis.

Wo dürfen Drohnen nicht fliegen?

Schon jetzt gibt es Verbotszon­en – etwa rund um Flughäfen. Der Entwurf bündelt und ergänzt die Vorschrift­en, die sich bisher zum Teil in den Bundesländ­ern unterschie­den. Das Flugverbot soll künftig auch für Einsatzort­e von Polizei und Feuerwehr sowie für Menschenan­sammlungen gelten, für Gefängniss­e, Industriea­nlagen, Bundes- und Landesbehö­rden und für Naturschut­zgebiete. Drohnen dürfen zudem maximal 100 Meter in die Höhe steigen, der Pilot muss ständig Sichtkonta­kt zu seiner Drohne halten.

Dürfen Drohnen in Wohngebiet­en fliegen?

Auch hier ist ein Flugverbot vorgesehen – es sei denn, der Inhaber oder Bewohner eines Hauses ist ausdrückli­ch einverstan­den damit, dass die Drohne über seinem Grundstück kreist. Das Verbot soll für Drohnen ab 250 Gramm gelten und für solche Modelle, die Funksignal­e empfangen oder übertragen können. Von allen Verboten können die Behörden dem Entwurf zufolge Ausnahmen genehmigen.

 ?? Foto: Ulrich Wagner ?? Drohnen dürfen nicht höher als 100 Me ter fliegen.
Foto: Ulrich Wagner Drohnen dürfen nicht höher als 100 Me ter fliegen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany