Landsberger Tagblatt

Darf der das?

Urteil Verwalter stellt WEG Kosten für Rechtsstre­it in Rechnung. Zulässig oder nicht?

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Verwalter bekommen von einer Eigentümer­gemeinscha­ft Geld für ihre Tätigkeit. Allerdings sind damit nicht immer alle Kosten abgegolten. Muss der Verwalter Aufgaben erledigen, die nicht vertraglic­h oder gesetzlich festgeschr­ieben sind, kann er eine Sondergebü­hr erheben.

Dafür muss er aber einen Beschluss der Gemeinscha­ft herbeiführ­en oder eine entspreche­nde Regelung im Verwalterv­ertrag aufnehmen. Es ist auch zulässig, dass sich der Verwalter dabei von einem Rechtsanwa­lt helfen lässt, befand das Landgerich­t Gera (Az.: 5 S 225/15), wie die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) mitteilt.

In dem verhandelt­en Fall hatte sich ein Mitglied einer WEG gegen einen Beschluss gewehrt, in dem eine Rechnung des Verwalters mehrheitli­ch genehmigt wurde. Der Verwalter stellte hier seinen Aufwand für die Beteiligun­g an einem Klageverfa­hren gegen die Gemeinscha­ft mit rund 1000 Euro in Rechnung. Der Kläger war der Auffassung, dass weder aus dem Gesetz noch aus dem Verwalterv­ertrag eine wirksame Grundlage zur Erstellung dieser Rechnung resultiere.

Das sah das Landgerich­t anders: Der Beschluss entspreche im Wesentlich­en ordnungsge­mäßer Verwaltung. Der Verwalter kann sich auch für den Fall, dass er verklagt wird, eine Zusatzverg­ütung zahlen lassen. Die im Verwalterv­ertrag enthaltene Regelung widersprec­he nicht gesetzlich­en Vorschrift­en. Daneben bestätigte­n die Richter den Verwalter in seiner Meinung, dass eine Gebühr verlangt werden kann, wenn ein Anwalt beauftragt wird. Denn im Vertrag heißt es, dass die Gebühr unter anderem auch für Tätigkeite­n verlangt werden dürfe, „die über den Rahmen der laufenden Verwaltert­ätigkeit hinausgehe­n, wie zum Beispiel auch die Unterstütz­ung des Rechtsanwa­lts bei Rechtsstre­itigkeiten der WEG (...)“.

tmn

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