Eching will sich nicht dreinreden lassen
Gemeinde kontert Beanstandung. Jetzt ist wieder das Landratsamt an der Reihe
Die Gemeinde Eching beharrt auf ihrer Außen bereichs satzung„ Südli ch erKaa gang er “. Inder jüngsten Gemeinde ratssitzung wurde die rechts auf sichtliche Beanstandung der Satzung durch das Land rat samt behandelt. Die Behörde ist der Meinung, dass sich das Instrument Außen bereichs satzung auf die dort bestehende Situation nicht anwenden lässt und verlangt die Aufhebung der Satzung. Dr. Gerhard Spieß, der in dieser Sache die Gemeinde vertritt, ist da anderer Meinung, für den Fachanwalt für Verwaltungsrecht greifen die gegen die Satzung vorgebrachten Argumente des Landratsamtes nicht.
Der Auslöser für den Erlass der Satzung, das Norwegerhaus, ist in diesem Zusammenhang kein Thema. Das Landratsamt verlangt den Abriss des von dem Maler Beat Wieland 1900 gebauten Hauses. Der Eigentümer hatte es in den vergangenen Jahren so stark verändert, dass der Denkmalschutz erloschen war. Die Landsberger Behörde hatte das Haus im Süden der Kaagangerstraße daraufhin als Schwarzbau gewertet und eine Beseitigung s anordnung erlassen. Die Gemeinde hatte wiederum mit dem Erlass einer Außen bereichs satzung reagiert. Um die bestehenden Gebäude sind enge Bauräume dargestellt.
In ihren mehrseitigen Stellungnahmen verweisen beide Parteien auf Gerichtsurteile, die sich mit Außen bereichs satzungen beschäftigen. Anwendbar sind diese auf bebaute Bereiche im Außenbereich. Wohnzwecken dienenden Vorhaben kann mit Satzung nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächen nutzungspl an über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (Paragraf 35 Abs. 6 BauGB).
Doch was ist ein bebauter Bereich im Außenbereich? Hier unterscheiden sich die Definitionen, und dies scheint auch der Knackpunkt zu sein, will man die mehrseitigen juristischen Ausführungen auf einen kurzen Nenner bringen. Der bauliche Zusammenhang müsse einen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln, sagen die Rechtsexperten im Landratsamt und verweisen unter anderem auf die große Lücke des Grundstücks, auf dem das Norwegerhaus steht. Es umfasst um die 7000 Quadratmeter.
Spieß hebt hervor, dass immer der Einzelfall zu betrachten ist. Zwar lägen die einzelnen Gebäude weit auseinander, allerdings sei dies gerade das Kennzeichen der dortigen Bebauung. Bei den Freiflächen handle es sich zu einem großen Teil um die den einzelnen Gebäuden zugeordneten parkartigen Gärten. Es sei eine Villen-und Künstler kolonie, die sich auf überdurchschnittlich großen Grundstücken befände. Der Jurist sieht also durchaus einen bebauten Bereich am Südende der Kaaganger Straße. Ein Dissens besteht auch hinsichtlich der Bedeutung der Landschaftsschutz verordnung, die dort auch gilt. Diese Verordnung steht nach Auffassung des Landratsamtes dem Erlass einer Satzung entgegen. Spieß führt jedoch an, dass alle bereits bei Inkrafttreten der Verordnung mit Wohngebäuden oder Hofstellen bebauten Grundstücke von den Beschränkungen ausgenommen sind. Der Rechtsanwalt der Gemeinde hebt auch noch einmal die Bedeutung der Planungshoheit der Gemeinde hervor. Der Gemeinderat stimmte bei zwei Gegenstimmen dafür, die von Spieß erarbeitete Stellungnahme ans Landratsamt zu schicken. Sollte die Behörde dort die gemeindliche Argumentation für nicht stichhaltig genug halten, wird sie, wie angekündigt, die Satzung aufheben. Dann kann sich die Gemeinde wiederum überlegen, ob sie gegen diesen Schritt des Landratsamtes klagt.