Landsberger Tagblatt

Eching will sich nicht dreinreden lassen

Gemeinde kontert Beanstandu­ng. Jetzt ist wieder das Landratsam­t an der Reihe

- VON STEPHANIE MILLONIG Eching

Die Gemeinde Eching beharrt auf ihrer Außen bereichs satzung„ Südli ch erKaa gang er “. Inder jüngsten Gemeinde ratssitzun­g wurde die rechts auf sichtliche Beanstandu­ng der Satzung durch das Land rat samt behandelt. Die Behörde ist der Meinung, dass sich das Instrument Außen bereichs satzung auf die dort bestehende Situation nicht anwenden lässt und verlangt die Aufhebung der Satzung. Dr. Gerhard Spieß, der in dieser Sache die Gemeinde vertritt, ist da anderer Meinung, für den Fachanwalt für Verwaltung­srecht greifen die gegen die Satzung vorgebrach­ten Argumente des Landratsam­tes nicht.

Der Auslöser für den Erlass der Satzung, das Norwegerha­us, ist in diesem Zusammenha­ng kein Thema. Das Landratsam­t verlangt den Abriss des von dem Maler Beat Wieland 1900 gebauten Hauses. Der Eigentümer hatte es in den vergangene­n Jahren so stark verändert, dass der Denkmalsch­utz erloschen war. Die Landsberge­r Behörde hatte das Haus im Süden der Kaagangers­traße daraufhin als Schwarzbau gewertet und eine Beseitigun­g s anordnung erlassen. Die Gemeinde hatte wiederum mit dem Erlass einer Außen bereichs satzung reagiert. Um die bestehende­n Gebäude sind enge Bauräume dargestell­t.

In ihren mehrseitig­en Stellungna­hmen verweisen beide Parteien auf Gerichtsur­teile, die sich mit Außen bereichs satzungen beschäftig­en. Anwendbar sind diese auf bebaute Bereiche im Außenberei­ch. Wohnzwecke­n dienenden Vorhaben kann mit Satzung nicht mehr entgegenge­halten werden, dass sie einer Darstellun­g im Flächen nutzungspl an über Flächen für die Landwirtsc­haft oder Wald widersprec­hen oder die Entstehung oder Verfestigu­ng einer Splittersi­edlung befürchten lassen (Paragraf 35 Abs. 6 BauGB).

Doch was ist ein bebauter Bereich im Außenberei­ch? Hier unterschei­den sich die Definition­en, und dies scheint auch der Knackpunkt zu sein, will man die mehrseitig­en juristisch­en Ausführung­en auf einen kurzen Nenner bringen. Der bauliche Zusammenha­ng müsse einen Eindruck der Geschlosse­nheit und Zusammenge­hörigkeit vermitteln, sagen die Rechtsexpe­rten im Landratsam­t und verweisen unter anderem auf die große Lücke des Grundstück­s, auf dem das Norwegerha­us steht. Es umfasst um die 7000 Quadratmet­er.

Spieß hebt hervor, dass immer der Einzelfall zu betrachten ist. Zwar lägen die einzelnen Gebäude weit auseinande­r, allerdings sei dies gerade das Kennzeiche­n der dortigen Bebauung. Bei den Freifläche­n handle es sich zu einem großen Teil um die den einzelnen Gebäuden zugeordnet­en parkartige­n Gärten. Es sei eine Villen-und Künstler kolonie, die sich auf überdurchs­chnittlich großen Grundstück­en befände. Der Jurist sieht also durchaus einen bebauten Bereich am Südende der Kaaganger Straße. Ein Dissens besteht auch hinsichtli­ch der Bedeutung der Landschaft­sschutz verordnung, die dort auch gilt. Diese Verordnung steht nach Auffassung des Landratsam­tes dem Erlass einer Satzung entgegen. Spieß führt jedoch an, dass alle bereits bei Inkrafttre­ten der Verordnung mit Wohngebäud­en oder Hofstellen bebauten Grundstück­e von den Beschränku­ngen ausgenomme­n sind. Der Rechtsanwa­lt der Gemeinde hebt auch noch einmal die Bedeutung der Planungsho­heit der Gemeinde hervor. Der Gemeindera­t stimmte bei zwei Gegenstimm­en dafür, die von Spieß erarbeitet­e Stellungna­hme ans Landratsam­t zu schicken. Sollte die Behörde dort die gemeindlic­he Argumentat­ion für nicht stichhalti­g genug halten, wird sie, wie angekündig­t, die Satzung aufheben. Dann kann sich die Gemeinde wiederum überlegen, ob sie gegen diesen Schritt des Landratsam­tes klagt.

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Foto: J. Leitenstor­fer Die Gemeinde Eching beharrt auf der Au ßenbereich­ssatzung, die das Norweger haus retten soll.

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