Landsberger Tagblatt

Wenn der Hausbau vor Gericht landet

Bis wann muss das Bauvorhabe­n fertiggest­ellt werden und wann kommt der Auftragneh­mer in Verzug, wenn im Bauvertrag kein wirksamer Fertigstel­lungstermi­n vereinbart wurde?

- VON NICOLA SCHULZE Kontakt

Oft kommt man in Situatione­n, die vorher eindeutig schienen, jetzt aber Probleme verursache­n. Dann ist es gut, wenn man kompetente Unterstütz­ung an seiner Seite hat. Wie in diesem Fallbeispi­el:

Problem/Sachverhal­t

Der Auftraggeb­er beauftragt den Auftragneh­mer mit der Errichtung eines Einfamilie­nhauses. Ein verbindlic­her Fertigstel­lungstermi­n für das Bauvorhabe­n wurde nicht vereinbart und ist in dem vom Auftragneh­mer gestellten Bauvertrag auch nicht enthalten. Das Bauvorhabe­n wird vom Auftragneh­mer nicht so rechtzeiti­g, wie vom Auftraggeb­er gewünscht und gefordert, fertiggest­ellt. Der Auftraggeb­er verlangt daraufhin vom Auftragneh­mer rund 7000 Euro Schadenser­satz wegen verzugsbed­ingter Bauverzöge­rung.

Entscheidu­ng

Der Auftraggeb­er hat mit seiner Forderung keinen Erfolg (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - 22 U 54/16). Der Auftraggeb­er hat nicht dargelegt, dass sich der Auftragneh­mer mit der Fertigstel­lung des Bauvorhabe­ns in Verzug befunden hat. Dies wäre aber die Voraussetz­ung für die Geltendmac­hung von Schadenser­satzansprü­chen. Verzug setzt grundsätzl­ich die Fälligkeit der Leistung und eine Mahnung voraus. Wird bauvertrag­lich ein verbindlic­her Fertigstel­lungstermi­n vereinbart, tritt Fälligkeit mit Ablauf des Datums ein, gleichzeit­ig gerät der Auftragneh­mer auch in Verzug. Fehlt es dagegen – wie im vorliegend­en Fall – an einem wirksam vereinbart­en Fertigstel­lungstermi­n und enthält der Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbar­e Frist, bis wann das Bauvorhabe­n fertigzust­ellen ist, hat der Auftragneh­mer nach der gesetzlich­en Regelung alsbald mit der Herstellun­g zu beginnen und sie in angemessen­er Zeit zügig zu Ende zu führen. Bis wann die Fertigstel­lung dann konkret erfolgen muss, kann dabei nur im Einzelfall und auf Grundlage eines baubetrieb­lichen Sachverstä­ndigenguta­chtens bestimmt werden.

Praxishinw­eis

Wie der vorbezeich­nete Fall verdeutlic­ht, stellt es insbesonde­re für den Auftraggeb­er ein erhebliche­s Risiko dar, wenn bauvertrag­lich kein bestimmbar­er beziehungs­weise verbindlic­her Termin, bis wann das Bauvorhabe­n fertigzust­ellen ist, vereinbart wird. Die gesetzlich­e Regelung hilft hier in der Regel nicht weiter, da die übliche und angemessen­e Leistungsz­eit jeweils nur im Einzelfall und auf der Grundlage eines Gutachtens bestimmt werden kann. Wenn danach der angemessen­e Herstellun­gszeitraum ermittelt wurde und überschrit­ten ist, müsste der Auftragneh­mer, um ihn in Verzug zu setzen, außerdem noch gesondert abgemahnt werden. Vor diesem Hintergrun­d ist es in der Praxis für den Auftragneh­mer von großer Bedeutung, eine eindeutige und verbindlic­he Vereinbaru­ng über den Fertigstel­lungstermi­n zu treffen und diesen Termin im Bauvertrag schriftlic­h festzuhalt­en. Um zu klären, ob vertraglic­h alles Notwendige geregelt wurde, ist es daher ratsam, sich bereits vor Unterzeich­nung des Bauvertrag­s anwaltlich beraten zu lassen.

Nicola Schulze Rechtsanwä­ltin Fachanwält­in für Miet und Wohnungsei­gentumsrec­ht Fachanwält­in für Bau und Architekte­nrecht: Kappes & Kollegen Lechstraße 3 86899 Landsberg am Lech

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