Landsberger Tagblatt

Katze im Sack gekauft, und jetzt?

Bei der Tierhaltun­g hat der Vermieter ein Wörtchen mitzureden

- tmn

Haustiere gehören in vielen Wohnungen und Häusern zum Leben dazu. Mieter sollten jedoch besser vor der Anschaffun­g ihren Vermieter fragen. Das gilt besonders, wenn das Haustier exotisch ist. Wichtige Fragen und Antworten:

Dürfen Tiere in der Mietwohnun­g aufgenomme­n werden?

Grundsätzl­ich ja. „Es kommt in erster Linie darauf an, was zum Thema Tierhaltun­g im Mietvertra­g steht“, erläutert Reiner Wild vom Berliner Mietervere­in. So kann festgeschr­ieben sein, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Dieser muss immer die Interessen aller Mietvertra­gsparteien und der Nachbarn abwägen. „Er darf aber nicht willkürlic­h seine Zustimmung zur Hunde- und Katzenhalt­ung verweigern“, betont Wild und verweist auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az: VIII ZR 168/12).

Muss der Vermieter bei allen Tieren gefragt werden?

Die Haltung von Hunden oder Katzen darf durchaus eingeschrä­nkt werden. Kleine Tieren wie Wellensitt­iche, Zierfische, Meerschwei­nchen oder Hamster darf ein Mieter aber in seiner Wohnung halten, ohne dafür vorher eine Genehmigun­g eingeholt zu haben. „Grundsätzl­ich muss aber die Anzahl der Tiere im Verhältnis zur Wohnungsgr­öße stehen“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband IVD. Hält zum Beispiel ein Mieter in seiner Mietwohnun­g 80 Kleinvögel, dann entzieht er nach einem Urteil des Amtsgerich­ts Menden (Az: 4 C 286/13) der Wohnung ihren eigentlich­en Zweck – dem Mieter kann fristlos gekündigt werden.

Was ist mit exotischen Tieren?

Schlangen wie Giftnatter­n, Vipern und Grubenotte­rn, aber auch Spinnen, Skorpione oder Echsen gelten in Deutschlan­d als exotische Tiere. „Wenn das exotische Tier nicht gefährlich ist, es als klein einzustufe­n ist und von ihm keine Störungen für die Nachbarn ausgehen, spricht zunächst nichts gegen seinen Einzug in die Mietwohnun­g“, erklärt Alexander Wiech von Haus & Grund Deutschlan­d. Wichtig ist, dass das Tier in der Wohnung artgerecht gehalten werden kann.

Gilt hier auch der Zustimmung­svorbehalt des Vermieters?

Ja, unbedingt. Denn das Halten von Giftschlan­gen, giftigen Spinnen oder Krokodilen muss er eigentlich nicht hinnehmen. Das gilt vor allem, wenn von den Tieren möglicherw­eise eine Gefahr für andere Mieter ausgeht. Selbst Frettchen muss ein Vermieter nicht unbedingt dulden. Schließlic­h geht von diesen Tieren in der Regel ein intensiver Eigengeruc­h aus, der nicht jedermanns Sache ist und Nachbarn stören kann.

Kann ein Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltun­g widerrufen?

„Ja, aber dafür müssen triftige Gründe vorliegen“, erklärt Wiech. Das ist etwa der Fall, wenn sich andere Mieter im Haus von dem Tier bedroht fühlen. Oder wenn von dem Tier wiederholt erhebliche Belästigun­gen ausgehen. „Beispiele wären etwa andauernde­s Bellen von Hunden oder wiederholt­e Verunreini­gungen des Treppenhau­ses“, so EngelLindn­er.

Was ist, wenn sich der Mieter nicht an das Nein des Vermieters hält?

Dann hat der Vermieter die Möglichkei­t, den Mieter abzumahnen und zu verlangen, dass das entspreche­nde Tier nicht mehr in der Wohnung gehalten wird. „Reagiert der Mieter darauf nicht, kann fristlos gekündigt werden“, erklärt Wiech.

Worauf müssen Mieter mit Tieren in der Wohnung grundsätzl­ich achten?

Die Grundregel lautet: Rücksicht nehmen. Hundebesit­zer etwa sollten darauf achten, dass der Vierbeiner nicht Nachbarn anspringt oder anbellt. „Steht zum Beispiel in der Hausordnun­g, dass Hunde und Katzen in den Außenanlag­en nicht frei herumlaufe­n dürfen, muss dies auch eingehalte­n werden“, betont Wiech.

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Foto: grafikplus­foto, Fotolia.com

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