Wenn das Ergebnis nicht passt
Können Mängelrechte und damit Vorschusszahlungen für Mängelbeseitigungskosten auch bereits vor Abnahme der Werkleistungen geltend gemacht werden?
Oft kommt man in Situationen, die vorher eindeutig schienen, jetzt aber Probleme verursachen. Dann ist es gut, wenn man kompetente Unterstützung an seiner Seite hat. Wie in diesem Fallbeispiel:
Problem/Sachverhalt
Die Auftraggeber haben den Auftragnehmer mit der Ausführung von Terrassenarbeiten beauftragt. Die vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten weisen erhebliche Mängel auf, die trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigt wurden. Eine Abnahme der Werkleistungen ist daher nicht erfolgt. Der Auftragnehmer ist weiterhin erfüllungsbereit. Die Auftraggeber lehnen weitere Nachbesserungsversuche allerdings ab, verbunden mit dem Wunsch, das Vertragsverhältnis endgültig zu beenden. Die vom Auftragnehmer für die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Kosten wurden nicht beglichen. Die Auftraggeber werden daraufhin vom Auftragnehmer auf Restwerklohnzahlung verklagt. Die Auftraggeber machen im Gegenzug Kostenvorschuss für die Mängel am Terrassenbelag geltend.
Entscheidung
Das zunächst angerufene Landgericht sowie das Berufungsgericht haben die Klage auf Restwerklohnzahlung aufgrund der fortbestehenden Mängel abgewiesen und der (Wider)Klage der Auftraggeber auf Vorschusszahlung zur Beseitigung der Mängel stattgegeben. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.1.2017-VII ZR 193/15) hat im Rahmen der zugelassenen Revision klargestellt, dass er einen Anspruch auf Vorschusszahlung und damit die Geltendmachung von Mängelrechten vor erfolgter Abnahme nicht für begründet hält. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass Mängelrechte grundsätzlich erst mit erfolgter Abnahme des Werkes geltend gemacht werden können, lediglich in Ausnahmefällen ist eine Abnahme entbehrlich. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung verlangen kann und das Vertragsverhältnis damit in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Die Forderung eines Vorschusses kann daher erst dann geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine (Nach)Erfüllung vom Auftragnehmer ernsthaft und endgültig nicht mehr verlangt wird.
Praxishinweis
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde ein seit Langem bestehender Meinungsstreit beendet. Mit der Entscheidung wurde klargestellt, dass vor der Abnahme des Werkes dem Auftraggeber zunächst vorrangig die Erfüllungsansprüche zur Verfügung stehen. Das bloße Verlangen eines Vorschusses für die Kosten der Mängelbeseitigung reichen daher für die Begründung eines Abrechnungsverhältnisses und die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten – vor Abnahme – nicht aus. Hat der Auftraggeber die Abnahme des Werkes wegen wesentlicher Mängel verweigert und will er wegen dieser Mängel einen Kostenvorschuss durchsetzen, muss er daher ausdrücklich erklären, dass er unter keinen Umständen – ernsthaft und endgültig – weitere Arbeiten des Unternehmers am Werk zulassen wird. Um taktisch die richtigen Schritte zu veranlassen, ist es daher grundsätzlich sinnvoll, möglichst frühzeitig nach dem Auftreten von Mängeln anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Nicola Schulze Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet und Woh nungseigentumsrecht Fachanwältin für Bau und Architek tenrecht Kappes & Kollegen Lechstraße 3 86899 Landsberg am Lech