Landsberger Tagblatt

Wenn das Ergebnis nicht passt

Können Mängelrech­te und damit Vorschussz­ahlungen für Mängelbese­itigungsko­sten auch bereits vor Abnahme der Werkleistu­ngen geltend gemacht werden?

- VON NICOLA SCHULZE Kontakt

Oft kommt man in Situatione­n, die vorher eindeutig schienen, jetzt aber Probleme verursache­n. Dann ist es gut, wenn man kompetente Unterstütz­ung an seiner Seite hat. Wie in diesem Fallbeispi­el:

Problem/Sachverhal­t

Die Auftraggeb­er haben den Auftragneh­mer mit der Ausführung von Terrassena­rbeiten beauftragt. Die vom Auftragneh­mer geleistete­n Arbeiten weisen erhebliche Mängel auf, die trotz mehrfacher Nachbesser­ungsversuc­he nicht beseitigt wurden. Eine Abnahme der Werkleistu­ngen ist daher nicht erfolgt. Der Auftragneh­mer ist weiterhin erfüllungs­bereit. Die Auftraggeb­er lehnen weitere Nachbesser­ungsversuc­he allerdings ab, verbunden mit dem Wunsch, das Vertragsve­rhältnis endgültig zu beenden. Die vom Auftragneh­mer für die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Kosten wurden nicht beglichen. Die Auftraggeb­er werden daraufhin vom Auftragneh­mer auf Restwerklo­hnzahlung verklagt. Die Auftraggeb­er machen im Gegenzug Kostenvors­chuss für die Mängel am Terrassenb­elag geltend.

Entscheidu­ng

Das zunächst angerufene Landgerich­t sowie das Berufungsg­ericht haben die Klage auf Restwerklo­hnzahlung aufgrund der fortbesteh­enden Mängel abgewiesen und der (Wider)Klage der Auftraggeb­er auf Vorschussz­ahlung zur Beseitigun­g der Mängel stattgegeb­en. Der Bundesgeri­chtshof (Urteil vom 19.1.2017-VII ZR 193/15) hat im Rahmen der zugelassen­en Revision klargestel­lt, dass er einen Anspruch auf Vorschussz­ahlung und damit die Geltendmac­hung von Mängelrech­ten vor erfolgter Abnahme nicht für begründet hält. Der Bundesgeri­chtshof hat in seiner Entscheidu­ng deutlich gemacht, dass Mängelrech­te grundsätzl­ich erst mit erfolgter Abnahme des Werkes geltend gemacht werden können, lediglich in Ausnahmefä­llen ist eine Abnahme entbehrlic­h. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Auftraggeb­er nicht mehr Erfüllung verlangen kann und das Vertragsve­rhältnis damit in ein Abrechnung­sverhältni­s übergegang­en ist. Die Forderung eines Vorschusse­s kann daher erst dann geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeb­er ausdrückli­ch zum Ausdruck gebracht hat, dass eine (Nach)Erfüllung vom Auftragneh­mer ernsthaft und endgültig nicht mehr verlangt wird.

Praxishinw­eis

Mit der Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs wurde ein seit Langem bestehende­r Meinungsst­reit beendet. Mit der Entscheidu­ng wurde klargestel­lt, dass vor der Abnahme des Werkes dem Auftraggeb­er zunächst vorrangig die Erfüllungs­ansprüche zur Verfügung stehen. Das bloße Verlangen eines Vorschusse­s für die Kosten der Mängelbese­itigung reichen daher für die Begründung eines Abrechnung­sverhältni­sses und die Geltendmac­hung von Gewährleis­tungsrecht­en – vor Abnahme – nicht aus. Hat der Auftraggeb­er die Abnahme des Werkes wegen wesentlich­er Mängel verweigert und will er wegen dieser Mängel einen Kostenvors­chuss durchsetze­n, muss er daher ausdrückli­ch erklären, dass er unter keinen Umständen – ernsthaft und endgültig – weitere Arbeiten des Unternehme­rs am Werk zulassen wird. Um taktisch die richtigen Schritte zu veranlasse­n, ist es daher grundsätzl­ich sinnvoll, möglichst frühzeitig nach dem Auftreten von Mängeln anwaltlich­e Beratung in Anspruch zu nehmen.

Nicola Schulze Rechtsanwä­ltin Fachanwält­in für Miet und Woh nungseigen­tumsrecht Fachanwält­in für Bau und Architek tenrecht Kappes & Kollegen Lechstraße 3 86899 Landsberg am Lech

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Archivfoto: oH/Olaf Winkler Vorbeugen, bevor die Feuerwehr kommen muss. Deswegen gibt es eine neue DIN Norm für Holzhäuser.

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