Wenn das Ergebnis nicht passt
Wann stellen Mängel ein Abnahmehindernis dar?
der Beweisaufnahme herausgestellt hat, dass nicht die gesamte Treppenkonstruktion, sondern tatsächlich nur einzelne Treppenstufen ausgetauscht werden müssen. Gegen das Urteil wendet sich der Auftraggeber mit der Berufung, welche damit begründet wird, dass das Gericht im Hinblick auf die tatsächlich festgestellten Mängel zu Unrecht von der Abnahmereife der Leistungen ausgegangen ist.
Entscheidung
Das OLG Köln (Urteil vom 18.11.2015 - 11 U 33/15) hat der Berufung keine Erfolgsaussichten beigemessen und darauf hingewiesen, dass die Fertigstellung des Werkes des Auftragnehmers rechtsfehlerfrei festgestellt wurde und der Auftraggeber daher zur Abnahme verpflichtet war. Ein Werk ist dann fertig gestellt, wenn alle wesentlichen Mängel behoben sind, sodass das Werk als abnahmefähig angesehen werden kann. Unwesentlich sind dabei Mängel, die an Bedeutung soweit zurück treten, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber daher grundsätzlich nicht, die Abnahme des Werkes insgesamt zu verweigern.
Praxishinweis
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts und der obergerichtlichen Rechtsprechung kann eine Abnahmeverweigerung grundsätzlich nicht auf unwesentliche Mängel gestützt. Unwesentliche Mängel liegen idR dann vor, wenn die Mängel keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit des Werkes haben und die Höhe des Beseitigungsaufwandes eher gering ist. Nur dann, wenn eine zweckentsprechende Nutzung des Werkes faktisch ausgeschlossen ist, kann die Abnahme mangels Abnahmefähigkeit verweigert werden. Aufgrund der rechtlichen Relevanz der Abnahme und um rechtzeitig die richtigen Maßnahmen veranlassen zu können, ist es im Zusammenhang mit der Abnahme eines Bauwerkes grundsätzlich sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Nicola Schulze Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet und Woh nungseigentumsrecht Fachanwältin für Bau und Architek tenrecht Kappes & Kollegen Lechstraße 3 86899 Landsberg am Lech