Landsberger Tagblatt

Was Inline-Skater dürfen

- VON MAIK HEITMANN rat@augsburger allgemeine.de

Inline-Skater sind Fußgänger – verkehrsre­chtlich gesehen. Das heißt: Sie dürfen grundsätzl­ich nur auf Gehwegen rollen. Das gilt aber nicht, wenn ein Zusatzschi­ld „Inline-Skater frei“am Radweg oder an der Straße platziert ist. Dann ist auch dieser Bereich freigegebe­n.

Doch Inline-Skater dürfen auch auf Radwegen oder in Tempo30-Zonen fahren, wenn sie bestimmte Regeln beachten. Das heißt: „Mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtn­ahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtricht­ung“skaten und dabei „Fahrzeugen das Überholen ermögliche­n“.

Halten sich Skater nicht an diese Regeln, müssen sie Bußgelder zahlen. Wenn sie etwa unerlaubt auf Fahrbahn, Seitenstre­ifen oder Radweg unterwegs sind, kostet daszehn Euro. „Mit Behinderun­g“15, „mit Gefährdung“20 Euro.

Immer wieder müssen sich Gerichte mit Inlinern und deren Problemen (oder mit Problemen, die andere Verkehrste­ilnehmer mit den Inlinern haben) beschäftig­en. So haben sie bislang entschiede­n:

● Inlineskat­er sind keine „Fahrzeu ge“Da sie keine „Fahrzeuge“sind, können Fahrer, die einen über den Durst getrunken haben, nicht wegen „Trunkenhei­t im Straßenver­kehr“herangezog­en werden. Das entschied das Landgerich­t Landshut. Der angetrunke­ne Inline-Skater ging straffrei aus – auch wenn sich das Gericht dabei offenbar auch selbst nicht wohlfühlte. (LG Landshut, 6 Qs 281/15)

● Skaten gegen den Strom Eine Inline-Skaterin war in Ostwestfal­en auf der Gegenfahrb­ahn in einer nicht gut einsehbare­n Linkskurve unterwegs und wurde von einem entgegenko­mmenden Auto schwer verletzt. Sie wollte vor dem Oberlandes­gericht Hamm Schadeners­atz und Schmerzens­geld durchsetze­n. Weil sie aber nicht beweisen konnte, dass der Autofahrer „falsch ausgewiche­n“und mit „überhöhter Geschwindi­gkeit“unterwegs gewesen war, sprach das Gericht ihr lediglich 25 Prozent der Forderung zu: Nur die Betriebsge­fahr des Kraftfahrz­euges wurde berücksich­tigt. (AZ: 9 U 1/13)

● Gartenschl­auch im Weg Ein Skater stürzte über den Gartenschl­auch eines Hauseigent­ümers und verlangte Schadeners­atz und Schmerzens­geld vor dem Oberlandes­gericht Koblenz – vergeblich. Ein Schlauch ist ein – wegen seines Durchmesse­rs von wenigen Zentimeter­n – „geringfügi­ges Hindernis“, aber dennoch für jedermann „klar erkennbar“. (AZ: 5 W 15/08)

● Inliner gegen Radler Das Kammergeri­cht Berlin hält Radfahrer und Inliner für gleichbere­chtigt. Zwar hätten Radler auf kombiniert­en Rad-/Fußwegen „besondere Rücksicht“auf Fußgänger zu nehmen. Das gelte aber nicht für InlineSkat­er, obwohl sie auch eine Art Fußgänger darstellen. Radfahrer und Inliner haben auf gemeinsame­n Rad-/Fußwegen gleicherma­ßen „aufeinande­r zu achten“. Da sie sich gleich schnell fortbewege­n, sind beide „gleichbere­chtigt“. (AZ: 12 U 195/05)

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Foto:dpa Rechtlich gesehen sind Inline Skater Fußgänger.
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ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.
Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.

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