Landsberger Tagblatt

59 Löcher sind erlaubt

Rechtsprec­hung Bohren und Dübeln gehören zum Gebrauch der Mietsache

- VON FRANZ OBST

Eine Regelung im Mietvertra­g, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhäl­tnisses verpflicht­et ist, Dübeleinsä­tze zu entfernen, Löcher ordnungsge­mäß und unkenntlic­h zu verschließ­en und durchbohrt­e Kacheln zu ersetzen, ist nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs (BGH VIII ZR 10/92) unwirksam. Es gehört zum vertragsge­mäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter Dübel setzt und Kacheln, insbesonde­re in Bädern und Küchen, anbohren darf, zum Beispiel um Spiegel, Konsolen, Seifenscha­len oder Handtuchha­lter anzubringe­n.

Schadeners­atzansprüc­he hat der Vermieter in aller Regel nicht. Von einer Pflichtver­letzung kann nach Angaben des Mieterbund­es Mittelrhei­n e.V. erst ausgegange­n werden, wenn durch das Bohren und Dübeln die Grenzen des Mieter-Gebrauchsr­echts überschrit­ten werden, das heißt, wenn der Mieter in einem ungewöhnli­chen Ausmaß Dübellöche­r setzt, erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters. 59 Bohrlöcher überschrei­ten das verkehrsüb­liche Maß nicht, entschied zum Beispiel das Amtsgerich­t München (Az. 473 C 32372/13). Das Landgerich­t Berlin (Az. 63 S 216/13) akzeptiert­e sogar 149 Bohrlöcher in einer 150 Quadratmet­er großen Wohnung.

Etwas anderes gilt aber, wenn der Mieter laut Mietvertra­g wirksam zur Durchführu­ng von Schönheits­reparature­n verpflicht­et ist. Dann gehört auch die Beseitigun­g der Dübellöche­r zu den vertraglic­h übernommen­en Aufgaben.

Der Autor Franz Obst ist Rechtsanwa­lt mit eigener Kanzlei in Koblenz. Bekannthei­t hat er als Streitschl­ichter in der RTL-TV-Serie „Nachbarsch­aftsstreit“erreicht. Dabei und in Buchveröff­entlichung­en wie „Nachbar – Deutsch, Deutsch –Nachbar“(Langensche­idt-Verlag) hat er seine Kompetenz im Umgang mit Konflikten jeglicher, vor allem aber auch nachbarsch­aftlicher Art bewiesen.

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Foto: Dan Race, Fotolia.com Dübel müssen nur entfernt und die Bohrlöcher verspachte­lt werden, wenn im Miet vertrag ausdrückli­ch fixiert ist, dass der Mieter Schönheits­reparature­n vornehmen muss.

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