Landsberger Tagblatt

Wer wann wie kündigen muss

Wohngemein­schaften Worauf es beim Mieterwech­sel ankommt

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Mieterwech­sel bei einer Wohngemein­schaft können komplizier­t sein. Hat nur ein Mieter den Mietvertra­g mit dem Vermieter unterschri­eben, ist er alleiniger Hauptmiete­r. Will er eine Wohngemein­schaft gründen, muss er mit seinen Mitbewohne­rn Untermietv­erträge abschließe­n, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Das bedeutet: Kündigt der Hauptmiete­r das Mietverhäl­tnis, ist das gleichzeit­ig das Aus für die Wohngemein­schaft. Will ein Untermiete­r ausziehen, muss er gegenüber dem Hauptmiete­r kündigen. Der kann einen neuen Untermiete­r suchen, muss den Vermieter hierüber informiere­n.

Mieten mehrere Mieter zusammen eine Wohnung an, können sie laut Mieterbund das Mietverhäl­tnis auch nur gemeinsam kündigen. In diesem Fall gilt also: Alle Mieter müssen die Kündigung unterschre­iben. Anders ist die Lage, wenn im Mietvertra­g ausdrückli­ch darauf hingewiese­n wird, dass die Wohnung an eine Wohngemein­schaft vermietet wird und damit feststeht, dass Mieterwech­sel vorprogram­miert sind. Dann können die Mieter der Wohngemein­schaft vom Vermieter die Zustimmung zum Aus- tausch eines Mieters in der WG verlangen.

Allerdings besteht der Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwech­sel nicht, wenn aus Sicht des Vermieters nachvollzi­ehbare und gewichtige Gründe gegen einen Mieterwech­sel sprechen. Nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin (Az.: 18 S 112/16) ist die mangelnde Bonität oder Solvenz des potenziell­en neuen Mieters ein solcher wichtiger Grund. Dabei dürfen aber an die Solvenz des neuen Mieters keine höheren Anforderun­gen gestellt werden als an die des ausscheide­nden Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsab­schlusses. tmn

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Foto: Dan Race/underdogst­udios, beide Fotolia.com Einer kommt, einer geht: In Wohngemein­schaften ist ein Mieterwech­sel meist vorprogram­miert. Bei der Kündigung kommt es auf die Details im Mietvertra­g an.
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