Landsberger Tagblatt

„Keine Einigung mit Anliegern“

IG Wolfsgasse spricht von Fehlverhal­ten

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Dießen Wie berichtet, wird die Wolfsgasse in St. Georgen auf einer Strecke von 270 Metern ausgebaut. Das hat der Gemeindera­t am 11. September beschlosse­n. Gestern wandte sich die Interessen­gemeinscha­ft (IG) Wolfsgasse nun mit einer Pressemitt­eilung an unsere Zeitung, um dazu Stellung zu nehmen.

Die Interessen­gruppe kämpft, wie mehrmals berichtet, dafür, eine ländliche Struktur der Gasse zu erhalten, scheiterte aber daran, die richtige Fragestell­ung für einen Bürgerents­cheid vorlegen zu können. In der Pressemitt­eilung heißt es jetzt: „In der Marktgemei­nderatssit­zung wurde die Planung des Ausbaus der Wolfsgasse/Winkelsteg beschlosse­n. Bei der Klage um das Bürgerbege­hren zum ‚Bau-Stop’ gab es einen deutlichen richterlic­hen Hinweis an die Gemeinde, sich mit den Anwohnern an einem runden Tisch auf einen größtmögli­chen Kompromiss zu einigen. Dennoch hat die Gemeinde an ihrer zwei Jahre alten Planung festgehalt­en, schlimmer noch, sie sogar gegen die Wünsche der Anlieger erweitert.“

Zweimal seien zwar an einem runden Tisch alle rechtlich und technisch umsetzbare­n Wunschalte­rnativen der IG vorgetrage­n und begründet, aber schlussend­lich erneut abgelehnt worden. Damit, so die IG, „ist die Darstellun­g falsch, dass der richterlic­hen Vorgabe inhaltlich Genüge getan ist und die Planung nun in Einigung mit der IG erfolgreic­h abgeschlos­sen werden konnte. Es wurde in keinem Planungspu­nkt den Vorschläge­n der IG entgegenge­kommen (Straßenbre­ite und -einfassung, Grundstück­seinfahrte­n, Verschwenk­ung ohne Ausweichst­ellen)“.

In der Mitteilung der IG ist von „teilweise hämischen Kommentare­n in und nach der Sitzung“die Rede. Diese würden untermauer­n, dass es „sich hier nie um eine echte Kompromiss­findung handeln sollte. Für uns Anwohner ist es eine Dokumentat­ion des politische­n Fehlverhal­tens gegenüber seinen Bürgern“. Die IG behält sich nun weitere rechtliche Schritte vor in Bezug auf den gesetzlich geregelten Kostenrahm­en und Abrechnung des Bauvorhabe­ns, heißt es in der Pressemitt­eilung weiter.

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