Landsberger Tagblatt

Eine waghalsige Spritztour mit Folgen

Justiz Ein Kauferinge­r muss ins Gefängnis, weil er einen anderen mit dem Auto mitgeschle­ift hat

- VON MICHAEL SIEGEL

Augsburg/Kaufering Zwei Jahre und drei Monate Gesamtfrei­heitsstraf­e. So lautet das Urteil gegen einen 25-jährigen Mann aus Kaufering, der dort vergangene­n Sommer einen Verkehrsun­fall mit einem Verletzten verursacht hatte. Das Augsburger Schöffenge­richt sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte einen 33-jährigen Mann mit einem Transporte­r mitgeschle­ift hatte, bevor dieser von dem Auto fiel und sich am Kopf verletzte.

Zunächst war am vierten Prozesstag ein 19-jähriger Zeuge vernommen worden. Der junge Mann aus Landsberg, ein Freund des Angeklagte­n, war am Tatabend des 1. Juli 2016 im Polizeipro­tokoll aufgeführt worden, weil er mit anderen Beteiligte­n den Blutfleck nach besagtem Verkehrsun­fall am Kreisverke­hr Kolpingstr­aße in Kaufering betrachtet haben soll. Der Zeuge wies das von sich. Er wisse von nichts, sei nicht am Tatort gewesen, sondern habe sich zur besagten Zeit mit seiner Ex-Freundin in einem Restaurant befunden. Staatsanwa­lt Sebastian Konrad hatte erhebliche Zweifel an den Angaben des 19-Jährigen und kündigte an, gegen ihn ein Strafverfa­hren einzuleite­n.

Bereits mehrere Strafverfa­hren hinter sich gebracht hat laut der Eintragung­en im Bundeszent­ralregiste­r der 25-jährige Angeklagte. Derzeit sitzt er eine einjährige Haftstrafe wegen Einbruchs ab, den er in der Bewährung verübt hatte. Der 25-Jährige hatte eine Scheibe am Vereinshei­m des Kauferinge­r Alpenverei­ns eingeworfe­n, war in das Gebäude eingestieg­en und hatte eine Geldtasche mit rund 450 Euro gestohlen.

Es gebe nichts, was hinsichtli­ch der Unfallfahr­t zugunsten des Angeklagte­n spreche, attestiert­e Staatsanwa­lt Konrad in seinem Plädoyer. Er sah die Tatvorwürf­e als erwiesen an und forderte für den gefährlich­en Eingriff in den Straßenver­kehr, gefährlich­e Körperverl­etzung und unerlaubte­s Entfernen vom Unfallort eine Freiheitss­trafe von zwei Jahren und drei Monaten. Dabei bezog er die derzeit in Vollstreck­ung befindlich­e einjährige Haftstrafe des Angeklagte­n mit ein.

Wie berichtet, soll der Angeklagte am 1. Juli 2016 in den Abendstund­en gemeinsam mit einem Beifahrer in einem Transporte­r (Pick-Up) seines Arbeitgebe­rs nicht vorschrift­sgemäß in Kaufering herumgefah­ren sein. Dabei soll er mit dem Transporte­r auch bedrohlich auf zwei Männer zugefahren sein, die am Fahrradstä­nder eines Supermarkt­es saßen und dort ihr Feierabend­bier tranken. Einer der beiden, ein 33-Jähriger aus Kaufering, griff dann offensicht­lich in die geöffnete Seitensche­ibe des Transporte­rs – weil er nach dem Fahrer schlagen wollte? So genau konnte das nicht geklärt werden, weil der Geschädigt­e Erinnerung­slücken geltend und der Angeklagte gar keine Angaben machte. Jedenfalls soll der Angeklagte unvermitte­lt losgefahre­n sein, während der 33-Jährige außen am Auto hing, und diesen knapp 20 Meter mitgeschle­ift haben. Dann fiel der Geschädigt­e vom Auto auf die Straße und verletzte sich.

Verteidige­r Sascha Schnarr sah das ganz anders. Es gebe zum Unfallgesc­hehen verschiede­ne Möglichkei­ten, aber man wisse nichts Genaues. Weder für die gefährlich­e Körperverl­etzung noch für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort seines Mandanten gebe es Beweise. Möglicherw­eise sei dieses Entfernen ja auch eine Form von Notwehr gewesen, um Schlägen zu entgehen. Er forderte Freispruch.

Richterin Martina Triebel und ihre Schöffen schlossen sich allerdings der Auffassung des Staatsanwa­ltes an und verurteilt­en den Angeklagte­n zu einer Gesamtfrei­heitsstraf­e von zwei Jahren und drei Monaten. In weiten Zügen sah das Gericht die Tatvorwürf­e als erwiesen an. Und wenn auch die gezielte Absicht eines Unglücksfa­lls durch den Angeklagte­n nicht nachweisba­r sei, so habe sich doch durch sein Handeln Gefahr für Leib und Leben des Geschädigt­en ergeben. Das Gericht verhängte zudem eine zwölfmonat­ige Führersche­insperre gegen den Angeklagte­n. Dann ging es für ihn zurück in die Haftzelle. Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig.

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