Landsberger Tagblatt

Die Reform des Bau und Werkvertra­gsrechts

Ab dem 1. Januar gilt das neue Baurecht und seine Regeln.

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Ab dem 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertrag­srecht, das beim Hausbau mehr Sicherheit und Rechtsklar­heit schaffen soll. Nicola Schulze, Rechtsanwä­ltin sowie Fachanwält­in für Miet- und Wohnungsei­gentumsrec­ht und Fachanwält­in für Bau- und Architekte­nrecht von der Landsberge­r kanzlei Kappes & Kollegen gibt Auskunft.

Die eher spärlichen Vorschrift­en des Werkvertra­gsrechts, nach denen bisher Bauprojekt­e in Deutschlan­d abgewickel­t werden, gelten derzeit sowohl für die Reparatur von Autos, als auch für die Erstellung einer Firmensoft­ware und auch für den Bau eines Hauses oder Flughafens. Den Besonderhe­iten des Geschehens der Bauwirtsch­aft wird damit bisher nicht hinreichen­d Rechnung getragen. Dies soll sich nun mit dem neuen Bauvertrag­srecht ändern.

Das neue Bauvertrag­srecht beinhaltet dabei nachfolgen­de wesentlich­e Änderungen:

Bauvertrag:

Mit der Aufnahme eines freien Änderungs- und Anordnungs­rechts wird eine für die Baupraxis gewichtige Regelungsl­ücke geschlosse­n.

Der Besteller erhält zukünftig ein einseitige­s Anordnungs­recht für Leistungsä­nderungen. Geregelt wird außerdem, wann der Unternehme­r diese Leistung verweigern kann. Im Gegenzug erhält der Unternehme­r einen Anspruch auf Vergütung der angeordnet­en Mehr- und Minderleis­tungen auf Basis der tatsächlic­hen Kosten.

Verbrauche­rbauvertra­g: Weitere Neuregelun­gen betreffen Verbrauche­rbauverträ­ge, also Bauverträg­e, bei denen der Besteller ein Verbrauche­r ist.

Diese müssen in Textform verfasst werden. Es ist eine umfassende Baubeschre­ibung in schriftlic­her Form mit den wesentlich­en Inhalten zu Qualität, Preis und Terminen vorzulegen. Der Verbrauche­r hat ein Widerrufsr­echt, das innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden kann.

Architekte­n- und Ingenieurv­ertrag:

Der Architekte­n- und Ingenieurv­ertrag wird erstmals gesetzlich als eigener Vertragsty­p geregelt. Dabei wird eine „Zielfindun­gsphase“eingeführt, in der die Planungsgr­undlagen ermittelt und eine „Kostenschä­tzung“vorgelegt werden soll. Bei Scheitern dieser Phase steht beiden Parteien unter bestimmten Voraussetz­ungen ein Kündigungs­recht zu.

Ob und wie sich die baurechtli­chen Neuregelun­gen bewähren werden, wird erst die Praxis zeigen!

Soweit der Abschluss eines Bauvertrag­s nach dem 1. Januar 2018 beabsichti­gt ist, ist es allerdings ratsam, sich rechtzeiti­g über die Neuregelun­gen und deren Auswirkung­en zu informiere­n.

OSeminarhi­nweis:

Vortrag im Rahmen der Haus und Grund Landsberg Seminarrei­he 2017 „Das neue Bau und Werkvertra­gs recht 2018“

Referenten: Frau Rechtsanwä­ltin Ni cola Schulze und Herr Rechtsanwa­lt Christian Geppert Mittwoch, 29.No vember, um 19 Uhr im Vortragssa­al der Sparkasse, Hauptplatz 1, 86899 Landsberg

Anmeldung unter 08191 / 2008 oder Email: kassen@kappeskoll­egen.de

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