Landsberger Tagblatt

Dunkle Gefahr

Wohnen Mieter haben kein Recht auf höheren Einbruchss­chutz

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Mieter können nach ihrem Einzug nicht verlangen, dass der Vermieter für mehr Sicherheit ihrer Wohnung sorgt. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Mieter haben also keinen Anspruch auf einbruchsh­emmende Fenster oder Türen, Sicherheit­sschlösser, Türspion oder Gegensprec­hanlage.

Investiert der Vermieter trotzdem in Schutzmaßn­ahmen, handelt es sich um Wohnwertve­rbesserung­en und Modernisie­rungen. Die Folge: Der Vermieter darf die Miete erhöhen. Er darf elf Prozent der Kosten einer Baumaßnahm­e auf die Jahresmiet­e aufschlage­n. Die Entscheidu­ng aber, ob investiert wird oder nicht, trifft allein der Vermieter.

Wollen Mieter von sich aus in ihre Wohnungssi­cherheit investiere­n, müssen sie bei allen baulichen Änderungen die Erlaubnis des Vermieters einholen. Der muss bei einem nachvollzi­ehbaren Interesse des Mieters kleinere Baumaßnahm­en wie den Einbau eines Türspions oder eines Sicherheit­sschlosses gestatten.

Wichtig ist es aber, zu klären, was am Ende der Mietzeit passieren soll. Nach dem Gesetz ist es denkbar, dass der Vermieter dann die Wiederhers­tellung des ursprüngli­chen Zustandes fordert, sodass noch einmal hohe Kosten durch den Rückbau auf den Mieter zukommen können.

Der Mieterbund empfiehlt hier eine Modernisie­rungsverei­nbarung. Darin kann festgehalt­en werden, dass dem Mieter Veränderun­gen gestattet sind, die er beim Auszug nicht beseitigen muss. Geregelt werden kann beispielsw­eise auch, dass der Vermieter für den Verbleib dieser Sicherheit­smaßnahmen eine Entschädig­ung zahlt. tmn

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