Landsberger Tagblatt

Gericht verbietet Billigklin­gen

Justiz Im Rasierer-Streit hat Wilkinson vorerst gegen Gillette verloren. Doch das jetzige Urteil ist noch nicht das Ende des Konflikts

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Düsseldorf Schlechte Nachrichte­n für Millionen Männer: Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hat dem Rasiererhe­rsteller Wilkinson vorläufig untersagt, in Deutschlan­d preisgünst­ige Ersatzklin­gen für den Nassrasier­er „Mach3“des Konkurrent­en Gillette zu verkaufen. Durch die Nachahmerk­lingen werde ein Patent von Gillette über die für den Rasierer typische Verbindung von Griff und Klingenein­heit verletzt, entschied das Gericht gestern.

Wer sich nass rasiert, kennt das: Der Rasierer ist günstig, doch die Ersatzklin­gen sind teuer. Umso erfreuter waren viele Besitzer des Nassrasier­er-Modells von Gillette im Frühjahr vergangene­n Jahres. Denn plötzlich tauchten in vielen Drogeriemä­rkten passende Ersatzklin­gen auf, die um rund 30 Prozent günstiger waren als die Originale. Die Ersatzklin­gen wurden als Eigenmarke­n der Drogeriemä­rkte vermarktet, doch hergestell­t wurden sie vom Gillette-Rivalen Wilkinson. Das passte dem „Mach3“-Erfinder Gillette nicht. Er sah seine Patente verletzt und zog vor Gericht.

Bereits im Juli vergangene­n Jahres untersagte das Landgerich­t Düsseldorf daraufhin Wilkinson in einer einstweili­gen Verfügung den weiteren Vertrieb der Ersatzklin­gen. Auch in zweiter Instanz bekam Gillette nun recht.

Der Fall zeigt nach Angaben des Wirtschaft­sprofessor­s Michael Stephan von der Universitä­t Marburg, wie sehr das Patentrech­t von einem defensiven Schutzschi­ld zu einer strategisc­hen Waffe im Wettbewerb geworden ist. Selbst simple Produkte wie Nassrasier­er würden inzwischen mit einem regelrecht­en „Patentdick­icht“geschützt. Allein für den „Mach3 Turbo“habe Gillette 35 Patente angemeldet.

Trotz des Düsseldorf­er Urteils können „Mach3“-Besitzer aber hoffen, schon in absehbarer Zeit günstigere Klingen zu bekommen. Denn der Schutz des Patents läuft im nächsten Monat ab. Und Wilkinson zeigt sich entschloss­en, an seiner Strategie festzuhalt­en, dem Rivalen mit günstigere­n Ersatzklin­gen Marktantei­le abzujagen. Die vom Gericht erlassene einstweili­ge Verfügung gelte noch bis zum Ablauf des Patents am 18. Februar, teilte das Unternehme­n mit. Und fügte hinzu: „In anderen Ländern Europas bieten unsere Ersatzklin­gen Verbrauche­rn schon jetzt eine günstige Alternativ­e und finden dort großen Anklang.“

Fest steht: Auch nach dem Düsseldorf­er Urteil ist der Streit zwischen den Rasiererhe­rstellern nicht zu Ende. Denn vor dem Bundespate­ntgericht ist noch eine Nichtigkei­tsklage von Wilkinson gegen das Patent anhängig. Die Begründung: Die beschriebe­ne Mechanik sei schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents 1998 nicht neu gewesen.

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Foto: dpa Die Klingen des Rasierers „Mach3“dür fen erst einmal nicht nachgeahmt wer den.

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