Gericht verbietet Billigklingen
Justiz Im Rasierer-Streit hat Wilkinson vorerst gegen Gillette verloren. Doch das jetzige Urteil ist noch nicht das Ende des Konflikts
Düsseldorf Schlechte Nachrichten für Millionen Männer: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Rasiererhersteller Wilkinson vorläufig untersagt, in Deutschland preisgünstige Ersatzklingen für den Nassrasierer „Mach3“des Konkurrenten Gillette zu verkaufen. Durch die Nachahmerklingen werde ein Patent von Gillette über die für den Rasierer typische Verbindung von Griff und Klingeneinheit verletzt, entschied das Gericht gestern.
Wer sich nass rasiert, kennt das: Der Rasierer ist günstig, doch die Ersatzklingen sind teuer. Umso erfreuter waren viele Besitzer des Nassrasierer-Modells von Gillette im Frühjahr vergangenen Jahres. Denn plötzlich tauchten in vielen Drogeriemärkten passende Ersatzklingen auf, die um rund 30 Prozent günstiger waren als die Originale. Die Ersatzklingen wurden als Eigenmarken der Drogeriemärkte vermarktet, doch hergestellt wurden sie vom Gillette-Rivalen Wilkinson. Das passte dem „Mach3“-Erfinder Gillette nicht. Er sah seine Patente verletzt und zog vor Gericht.
Bereits im Juli vergangenen Jahres untersagte das Landgericht Düsseldorf daraufhin Wilkinson in einer einstweiligen Verfügung den weiteren Vertrieb der Ersatzklingen. Auch in zweiter Instanz bekam Gillette nun recht.
Der Fall zeigt nach Angaben des Wirtschaftsprofessors Michael Stephan von der Universität Marburg, wie sehr das Patentrecht von einem defensiven Schutzschild zu einer strategischen Waffe im Wettbewerb geworden ist. Selbst simple Produkte wie Nassrasierer würden inzwischen mit einem regelrechten „Patentdickicht“geschützt. Allein für den „Mach3 Turbo“habe Gillette 35 Patente angemeldet.
Trotz des Düsseldorfer Urteils können „Mach3“-Besitzer aber hoffen, schon in absehbarer Zeit günstigere Klingen zu bekommen. Denn der Schutz des Patents läuft im nächsten Monat ab. Und Wilkinson zeigt sich entschlossen, an seiner Strategie festzuhalten, dem Rivalen mit günstigeren Ersatzklingen Marktanteile abzujagen. Die vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung gelte noch bis zum Ablauf des Patents am 18. Februar, teilte das Unternehmen mit. Und fügte hinzu: „In anderen Ländern Europas bieten unsere Ersatzklingen Verbrauchern schon jetzt eine günstige Alternative und finden dort großen Anklang.“
Fest steht: Auch nach dem Düsseldorfer Urteil ist der Streit zwischen den Rasiererherstellern nicht zu Ende. Denn vor dem Bundespatentgericht ist noch eine Nichtigkeitsklage von Wilkinson gegen das Patent anhängig. Die Begründung: Die beschriebene Mechanik sei schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents 1998 nicht neu gewesen.