Kündigung: Recht auf Abfindung?
Geschicktes anwaltliches Vorgehen kann die Situation verbessern
Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, gehen oft davon aus, dass ihnen damit eine Abfindung zusteht.
Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur dann, wenn in einem Kündigungsschutzprozess festgestellt wird, dass die vorgenommene Kündigung unwirksam ist. Wenn dann aber die Kündigung rechtlich „vom Tisch“ist, besteht auch erst einmal kein Abfindungsanspruch, sondern „nur“ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Ist diese Fortsetzung aber für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer unzumutbar, kann ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und mit diesem zugleich ein Antrag auf Abfindung gestellt werden. Die Faustregel der Arbeitsgerichte bemisst sich als Minimum dabei an einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Vorteilhaft an Abfindungen ist auch, dass sie sozialabgabenfrei und steuerbegünstigt sind. Lediglich dieses beschriebene „Damoklesschwert“führt dazu, dass oft schon im außergerichtlichen Bereich Abfindungen vereinbart werden. Daher ist gerade in der heiklen Abfindungsfrage ein geschicktes anwaltliches Vorgehen und Verhandeln mit dem Arbeitgeber von größter Bedeutung. Daneben geht es darum, die Abfindung „arbeitsamtsfest“auszugestalten, sodass später aufgrund der Abfindung keine Sperre des Arbeitslosengeldes erfolgen kann. Bei hohen Abfindungen gilt es zusätzlich, weitere steuerliche Vorteile zu ermöglichen.
Steffen Schmidt-Hug Rechtanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht