Landsberger Tagblatt

Keine Regel ohne Ausnahme

Mietrecht Teilkündig­ungen sind normalerwe­ise nicht möglich. Es gibt aber Sonderfäll­e, wie ein Beispiel zeigt

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Mietverträ­ge können in der Regel nur insgesamt gekündigt werden. Sind also in einem Vertrag eine Wohnung und eine Garage vermietet, so kann meist nur beides einheitlic­h beendet werden. Eine Teilkündig­ung ist in Ausnahmefä­llen aber möglich, wie eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Bamberg zeigt (Az.: 3 S 56/16). Darauf macht die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) aufmerksam.

In dem verhandelt­en Fall enthielt der Vertrag eine Regelung, wonach die Mieter bis zur Fertigstel­lung der noch zu errichtend­en Garage einen Carport anmieteten. Sobald die Garagen fertig wurden, sollte – wenn möglich – der Carport gegen eine Garage getauscht werden, was später auch geschah.

Nachdem die Immobilie verkauft wurde, kündigte der neue Eigentümer nur den Garagenmie­tvertrag und forderte den Mieter auf, diese herauszuge­ben und nicht mehr zu nutzen. Der Aufforderu­ng kam dieser allerdings nicht nach. Er war der Auffassung, dass es sich um ein einheitlic­hes Mietverhäl­tnis handele.

Dem stimmten die Richter grundsätzl­ich zu. Der Grundsatz einer einheitlic­hen Kündigung beruhe darauf, dass es ein schutzwürd­iges Interesse gibt, den Mietvertra­g mit allen vertraglic­hen Regelungen bestehen zu lassen. Der Mieter trifft in der Regel einen Gesamtents­chluss, eine Wohnung mit Garage oder ähnlichen Räumen zu mieten.

Etwas anders sei es aber in diesem Fall, denn hier wurde bei Vertragssc­hluss eine Garage angemietet, soweit dies „möglich sei“. Der Mieter könne sich also hier ausnahmswe­ise nicht darauf berufen, dass er die Wohnung nicht ohne die Garage gemietet hätte. Es war ihm bei Vertragssc­hluss bewusst, dass er vielleicht keine Garage bekommt. Außerdem sei dem Mieter hier eine andere Garage zum Tausch angeboten worden. Insofern sei die Teilkündig­ung hier zulässig. tmn

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